Das Verwaltungsgericht Aachen hat die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bestätigt, der sich Ende 2021 trotz mehrfacher Belehrung nicht gegen COVID-19 impfen lassen wollte. Die Verweigerung des rechtmäßigen Impfbefehls verletzte die Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen und beeinträchtigte nach Auffassung des Gerichts unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Gesundheitliche Gründe oder einen vorsatzausschließenden Irrtum hatte der Soldat nicht hinreichend belegt. – Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18. März 2024 – 1 K 1117/22
Ein Soldat wollte sich Ende 2021 nicht gegen COVID-19 impfen lassen. Die Impfung war damals für Soldaten als Teil des verbindlichen Basisimpfschemas angeordnet. Der Soldat wurde mehrfach darüber informiert, blieb aber bei seiner Weigerung.
Er begründete dies mit möglichen Nebenwirkungen, persönlichen Vorerkrankungen und später auch mit religiösen Bedenken. Einen ärztlichen Nachweis dafür, dass die Impfung gerade für ihn konkret gefährlich gewesen wäre, legte er jedoch nicht vor.
Das Gericht entschied, dass ein Soldat nicht selbst bestimmen darf, ob er einen rechtmäßigen Befehl aufgrund seiner persönlichen Einschätzung für sinnvoll oder ungefährlich hält. Für die Bundeswehr ist entscheidend, dass Befehle befolgt werden und militärische Einheiten einsatzfähig bleiben.
Die Richter gingen außerdem davon aus, dass der Soldat auch künftig entsprechende Befehle verweigern könnte. Sein Verhalten hätte darüber hinaus andere Soldaten zur Nachahmung veranlassen können. Deshalb durfte die Bundeswehr ihn bereits während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen.
Entscheidung im Überblick
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper: 1. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 18. März 2024
Aktenzeichen: 1 K 1117/22
Fundstelle: BeckRS 2024, 5097
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0318.1K1117.22.00
Amtlicher Leitsatz
Die fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten, der Ende 2021 dem Befehl nicht folgte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, war rechtmäßig.
Redaktioneller Leitsatz
Verweigert ein Soldat auf Zeit trotz wiederholter Belehrung und ohne nachgewiesene medizinische Kontraindikation die Ausführung eines Befehls zur COVID-19-Impfung, kann dies eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellen. Sein Verbleiben im Dienst kann die militärische Ordnung zudem wegen Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr ernstlich gefährden und eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen.
Kernaussage
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bestätigt, der sich Ende 2021 trotz mehrfacher Belehrung und eines entsprechenden Befehls nicht gegen COVID-19 impfen lassen wollte.
Die Impfverweigerung verletzte nach Auffassung des Gerichts die Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen. Sie betraf unmittelbar die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und damit den militärischen Kernbereich. Daneben nahm das Gericht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr an.
Der Soldat konnte sich weder auf gesundheitliche Bedenken noch auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum berufen. Eine medizinische Kontraindikation hatte er nicht nachgewiesen; sein Verhalten ließ vielmehr einen generellen Verweigerungswillen erkennen.
Sachverhalt
Der 1998 geborene Kläger trat am 1. Juli 2018 in die Bundeswehr ein. Seine reguläre Dienstzeit als Soldat auf Zeit hätte am 30. September 2022 geendet.
Mit der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 vom 24. November 2021 wurde die COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr aufgenommen und für Soldaten als duldungspflichtige Impfung festgelegt. Der Kläger wurde Ende November und Anfang Dezember 2021 mehrfach darüber belehrt, dass er sich unverzüglich impfen lassen müsse.
Der Kläger hielt den Impfbefehl für rechts- und verfassungswidrig. Er führte an, die Impfung schütze ihn nicht ausreichend und könne erhebliche Nebenwirkungen verursachen. Gegenüber der Bundeswehr erklärte er, allenfalls bei Verfügbarkeit eines aus seiner Sicht sicheren Totimpfstoffs zu einer Impfung bereit zu sein.
Zugleich beantragte er eine Verkürzung seiner Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG mit dem Ziel, bereits im Januar oder Februar 2022 auszuscheiden. Seine Disziplinarvorgesetzten beantragten dagegen die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG.
Später machte der Kläger ergänzend religiöse Gründe, eine familiäre Vorbelastung, mögliche allergische Reaktionen sowie psychische Beschwerden geltend. Durch medizinische Unterlagen belegte er eine Kontraindikation gegen die Impfung jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Kläger nach § 55 Abs. 5 SG aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Die Impfverweigerung gefährde seine eigene Gesundheit und die seiner Kameraden und beeinträchtige den Dienstbetrieb.
Verfahrensgang
Die Beschwerde des Soldaten wurde mit Bescheid vom 12. April 2022 zurückgewiesen. Die Bundeswehr ging von einer Verletzung der Gehorsamspflicht und der Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen aus. Das Verhalten betreffe den militärischen Kernbereich und begründe außerdem eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Medizinische Gründe gegen eine Impfung seien nicht substantiiert dargelegt worden.
Der Kläger erhob zunächst per E-Mail beim Bundesamt und anschließend anwaltlich beim Verwaltungsgericht Klage. Er trug insbesondere vor:
- Aufgrund befürchteter gesundheitlicher Nebenwirkungen habe er nicht schuldhaft gehandelt.
- Die COVID-19-Impfung sei unverhältnismäßig und nur begrenzt wirksam gewesen.
- Für ihn persönlich habe wegen möglicher Vorerkrankungen eine erhebliche Gesundheitsgefahr bestanden.
- Er habe sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden.
- Wegen des späteren Auslaufens der Corona-Maßnahmen müsse auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden.
- Die Bundeswehr hätte über seinen Antrag auf Dienstzeitverkürzung entscheiden müssen.
Das Verwaltungsgericht entschied mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
1. Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die Vorschrift dient der Sicherung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die Entlassung soll eine künftige Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft verhindern. Ob eine solche Gefahr besteht, ist anhand einer nachträglichen Prognose zu beurteilen.
Der Kläger befand sich im Zeitpunkt seiner Entlassung noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 55 Abs. 5 SG war damit eröffnet.
2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Für die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose kommt es nach Auffassung des Gerichts auf den Zeitpunkt an, in dem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Maßgeblich war daher der Erlass des Beschwerdebescheids vom 12. April 2022.
Dass die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie später ausliefen, war unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers kam es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
3. Schuldhafte Dienstpflichtverletzung
Der Kläger verletzte durch seine Impfverweigerung die soldatische Gehorsamspflicht aus § 11 SG sowie seine Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 SG.
Die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr war durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Impfpflicht diente der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Streitkräfte.
Der Kläger durfte deshalb nicht allein aufgrund seiner persönlichen Einschätzung über Nutzen und Risiken der Impfung entscheiden, ob er den Befehl ausführte.
4. Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich
Nach der Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung insbesondere bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich anzunehmen, die die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigen.
Bei Pflichtverletzungen außerhalb dieses Kernbereichs kann eine ernstliche Gefährdung namentlich vorliegen, wenn
- eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen wurde,
- weitere Pflichtverletzungen zu befürchten sind oder
- das Verhalten eine Disziplinlosigkeit darstellt, die in der Truppe um sich zu greifen droht.
Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr müssen dabei anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Das Verwaltungsgericht ordnete die Impfverweigerung dem militärischen Kernbereich zu. Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten kann die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen. Deshalb beeinträchtigte die Nichtbefolgung des Impfbefehls unmittelbar die personelle Einsatzbereitschaft.
5. Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr
Zusätzlich bejahte das Gericht eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr.
Der Kläger hatte nicht nur einen einzelnen Befehl in einer besonderen Situation missverstanden. Er vertrat vielmehr wiederholt und grundsätzlich die Auffassung, selbst darüber entscheiden zu dürfen, ob er sich impfen lasse. Daraus ergab sich die Gefahr weiterer Befehlsverweigerungen.
Auch eine Nachahmung durch andere Soldaten war nach Auffassung des Gerichts möglich. Die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn jeder Soldat die Zumutbarkeit gesundheitlich belastender Befehle allein nach seiner persönlichen Risikoeinschätzung beurteilen dürfte.
Ob zusätzlich das öffentliche Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet war, ließ das Gericht offen. Bereits die Gefährdung der militärischen Ordnung trug die Entlassung.
6. Kein Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Kläger berief sich darauf, er habe aufgrund gesundheitlicher Risiken davon ausgehen dürfen, den Impfbefehl nicht befolgen zu müssen. Das Gericht erkannte darin keinen vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum entsprechend § 16 Abs. 1 StGB.
Eine ärztliche Stellungnahme, aus der sich eine konkrete, auf seine Person bezogene Impfgefahr ergeben hätte, hatte der Kläger bei den truppenärztlichen Aufklärungsgesprächen nicht vorgelegt. Sein Verhalten zeigte nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine generelle Ablehnung der COVID-19-Impfung.
Bloße subjektive Befürchtungen und allgemeine Zweifel an der Sicherheit der Impfstoffe genügten nicht, um den Vorsatz hinsichtlich der Befehlsverweigerung entfallen zu lassen.
7. Verhältnis zu einer Disziplinarmaßnahme
Bei der Beurteilung einer ernstlichen Gefährdung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Das Erfordernis einer „ernstlichen“ Gefährdung enthält bereits eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Entlassung jedoch für erforderlich. Die grundsätzliche und wiederholte Verweigerung des Klägers sowie die daraus folgenden Gefahren für die Einsatzbereitschaft konnten die Entscheidung nach § 55 Abs. 5 SG tragen.
8. Intendiertes Ermessen
§ 55 Abs. 5 SG ist seinem Wortlaut nach eine Kann-Vorschrift. Das dadurch eröffnete Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts jedoch intendiert.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, soll die fristlose Entlassung regelmäßig ausgesprochen werden. Ausführliche zusätzliche Ermessenserwägungen sind grundsätzlich nicht erforderlich, weil die Verhältnismäßigkeit bereits auf Tatbestandsebene durch das Erfordernis einer ernstlichen Gefährdung berücksichtigt wird.
Nur bei einem atypischen Ausnahmefall muss die Behörde näher begründen, weshalb sie dennoch an der Entlassung festhält. Einen solchen Ausnahmefall hatte der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch war er anderweitig erkennbar.
9. Antrag auf Dienstzeitverkürzung
Der Kläger hatte neben seinem Widerspruch gegen die Entlassung eine Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG beantragt. Daraus folgte jedoch kein Anspruch darauf, vorrangig auf dieser für ihn günstigeren Grundlage aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.
Da die Voraussetzungen der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG vorlagen, war die Entlassungsverfügung rechtmäßig. Der Soldat konnte nicht selbst bestimmen, welche gesetzliche Beendigungsform die Bundeswehr anwenden sollte.
Einordnung und Praxisfolgen
Die Entscheidung bestätigt die strenge verwaltungsgerichtliche Linie zu Befehlsverweigerungen im Zusammenhang mit der damaligen COVID-19-Duldungspflicht.
Anders als in Fällen, in denen zusätzlich Täuschungshandlungen oder gefälschte Impfnachweise vorliegen, beruhte die Entlassung hier im Wesentlichen auf der beharrlichen Nichtbefolgung des Impfbefehls. Das Verwaltungsgericht ließ bereits die wiederholte, grundsätzliche Impfverweigerung ausreichen, um eine schwerwiegende Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen.
Besonders relevant sind vier Aussagen:
Erstens: Die Rechtmäßigkeit der Entlassung richtet sich nach den Verhältnissen bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Spätere tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen beseitigen die ursprünglich tragfähige Gefahrenprognose nicht rückwirkend.
Zweitens: Individuelle Zweifel an der medizinischen Sinnhaftigkeit eines Befehls berechtigen einen Soldaten grundsätzlich nicht dazu, dessen Ausführung zu verweigern. Erforderlich wären zumindest konkrete und medizinisch belegte Umstände, die gerade in seiner Person eine erhebliche Gesundheitsgefahr begründen.
Drittens: Eine generelle Befehlsverweigerung kann sowohl den militärischen Kernbereich betreffen als auch eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr begründen.
Viertens: § 55 Abs. 5 SG eröffnet zwar Ermessen, führt bei Erfüllung der Voraussetzungen aber regelmäßig zur Entlassung. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist deshalb besonders wichtig, einen atypischen Ausnahmefall konkret darzulegen.