Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung

Leitsatz:

Normen:
SG § 48 S. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 57
WDO § 17 Abs. 2

Kurzsachverhalt:
Der frühere Soldaten auf Zeit und nahm zuletzt 2011 als Oberstleutnant der Reserve an einer einmonatigen Wehrübung teil. Er wurde angeschuldigt, den Bund im Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 mehrfach über Reisekosten und das Innehaben eines Doktorgrades getäuscht sowie Urkundenfälschungen begangen zu haben. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (Strafurteil) war er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Das Truppendienstgericht begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass der frühere Soldat seinen Dienstgrad bereits durch das Strafurteil, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei, gemäß § 57 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 48 Satz 1 Nr. 2 SG kraft Gesetzes verloren habe. Gegen diese Verfahrenseinstellung wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Diese hatte vor dem Wehrdienstsenat Erfolg. Der frühere Soldat habe durch die Verurteilung zu der 20-monatigen Freiheitsstrafe nicht kraft Gesetzes seinen Dienstgrad verloren. Dazu hätte es einer Verurteilung von mindestens zwei Jahren bedurft. Das Disziplinarverfahren war deshalb nicht nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.

Vorinstanz
TDG Süd – Beschluss vom 19.10.2021 – S 5 VL 38/18

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 13.21

One thought on “BVerwG 2 WDB 13.21 – Dienstgradverlust bei Reservisten als Verfahrenshindernis”

Comments are closed.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner