Ein Leutnant setzte seine ungenehmigte Tätigkeit als Versicherungsvermittler trotz einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme fort. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte wegen seiner Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. April 2026 – 2 WD 45.25
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 10. April 2026
Aktenzeichen: 2 WD 45.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:100426B2WD45.25.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Süd, 8. Kammer, Urteil vom 22. August 2025 – S 8 VL 20/24
Verfahrensart: Berufung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Ergebnis: Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
Kosten: Der Soldat trägt die Kosten und seine notwendigen Auslagen
Eine entgeltliche Nebentätigkeit darf grundsätzlich erst nach ihrer Genehmigung aufgenommen werden.
Besonders schwer wiegt es, wenn ein Soldat trotz eines laufenden Disziplinarverfahrens und einer bereits verhängten Maßnahme weitermacht. Dann kann der Dienstherr davon ausgehen, dass weitere mildere Maßnahmen keine Wirkung mehr haben.
Auch wenn die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit stattfindet, kann sie unzulässig sein, wenn sie dienstliche Interessen beeinträchtigt oder einem zweiten Beruf entspricht.
Kernaussage
Setzt ein Soldat eine langjährige ungenehmigte entgeltliche Nebentätigkeit trotz eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme fort, kann dies seine Unbelehrbarkeit belegen und die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen.
Eine erneute Ahndung verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn das erste und das zweite Verfahren unterschiedliche Tatzeiträume betreffen.
Kurzüberblick
Ein Leutnant war über Jahre ohne Genehmigung als Vermittler von Versicherungs- und Finanzprodukten tätig. Für den Zeitraum bis März 2022 war bereits ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung verhängt worden. Dennoch setzte er seine Tätigkeit fort.
Zwischen März 2022 und Juni 2024 führte er einer Vertriebsgesellschaft 25 Interessenten zu. Daraus entstanden 125 Verträge und Provisionsansprüche von mehr als 22.000 Euro.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Entscheidend waren vor allem die lange Dauer, die vorsätzliche Fortsetzung trotz vorheriger Ahndung und die fehlende Bereitschaft, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
Sachverhalt
Der Soldat studierte Luft- und Raumfahrttechnik an einer Universität der Bundeswehr. Seit Oktober 2014 war er ohne Genehmigung für eine Versicherungsvermittlungsgesellschaft tätig.
Für den Zeitraum bis einschließlich 19. März 2022 verhängte das Truppendienstgericht bereits ein Beförderungsverbot mit einer Bezügekürzung um ein Zwölftel für 48 Monate.
Der Soldat setzte die Tätigkeit dennoch fort. Vom 20. März 2022 bis zum 25. Juni 2024 vermittelte er als Empfehlungsgeber und später als Vertriebspartner Kunden und Finanzprodukte. Dabei entstanden nach den gerichtlichen Feststellungen:
- 25 neue Kunden,
- 125 Vertragsabschlüsse,
- Provisionsansprüche von 22.054,53 Euro.
Das Truppendienstgericht entfernte ihn daraufhin aus dem Dienstverhältnis. Dagegen legte der Soldat Berufung ein.
Entscheidung durch Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO ohne Berufungshauptverhandlung zurück.
Eine solche Entscheidung ist möglich, wenn der Senat die Berufung einstimmig für offensichtlich unbegründet hält und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die Beteiligten müssen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren hier nach Auffassung des Gerichts nicht zu erwarten.
Nebentätigkeit hinreichend nachgewiesen
Die Tätigkeit war durch Verträge und schriftliche Auskünfte des Geschäftsführers der Vermittlungsgesellschaft belegt. Der Soldat hatte Dauer und Umfang vor dem Truppendienstgericht im Wesentlichen eingeräumt.
Aus den Unterlagen ergab sich zudem, dass er auch nach Rechtskraft der ersten Disziplinarmaßnahme mindestens vier weitere Kunden geworben, zwölf Verträge vermittelt und zusätzliche Provisionsansprüche erworben hatte.
Dass nur wenige Zahlungen tatsächlich ausgezahlt worden sein sollen, änderte nichts an der fortgesetzten Tätigkeit.
Anschuldigungsschrift ausreichend bestimmt
Die Anschuldigungsschrift erfüllte ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion.
Der Vorwurf war durch
- die Vermittlungsgesellschaft,
- den Tatzeitraum,
- die Zahl der Kunden und Verträge sowie
- die Höhe der Provisionen
ausreichend konkretisiert. Eine vollständige Auflistung jedes einzelnen Vertragspartners, Abschlussdatums und Abschlussortes war nicht erforderlich.
Keine weitere Zeugenvernehmung erforderlich
Der Soldat beanstandete, dass ein von ihm benannter Zeuge nicht vernommen worden war.
Ein förmlicher Beweisantrag war jedoch nicht gestellt worden. Zudem konnte der Zeuge keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Die Tätigkeit war durch Urkunden und die eigene Einlassung des Soldaten hinreichend belegt.
Angaben zur Persönlichkeit, Motivation und wirtschaftlichen Situation konnten durch vorhandene Beurteilungen, Aussagen der Vorgesetzten und die Anhörung des Soldaten selbst geklärt werden.
Kein Verstoß gegen die Einheit des Dienstvergehens
Nach § 18 Abs. 2 WDO sind gleichzeitig beurteilbare Pflichtverletzungen grundsätzlich einheitlich zu ahnden.
Das erste Verfahren betraf jedoch nur die Nebentätigkeit bis zum 19. März 2022. Gegenstand des zweiten Verfahrens war ausschließlich das Verhalten ab dem 20. März 2022.
Über diesen späteren Zeitraum konnte im ersten Verfahren noch nicht entschieden werden. Eine zeitliche Zäsur war angesichts der jahrelang fortgesetzten Tätigkeit und des Beschleunigungsgebots zulässig.
Keine Doppelbestrafung
Auch Art. 103 Abs. 3 GG war nicht verletzt.
Die beiden Verfahren betrafen zwar gleichartige, aber zeitlich unterschiedliche Pflichtverletzungen. Im ersten Verfahren wurde das Verhalten bis zum 19. März 2022, im zweiten das spätere Verhalten geahndet.
Dass die vorherige Disziplinarmaßnahme bei der Bemessung erschwerend berücksichtigt wurde, stellte ebenfalls keine doppelte Bestrafung dar. Vorbelastungen und erneute Verfehlungen dürfen nach § 38 WDO bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden.
Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig
Der Soldat verstieß vorsätzlich gegen § 20 Abs. 1 SG. Er wusste, dass keine Genehmigung vorlag.
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler war zudem nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Sie gefährdete dienstliche Interessen, weil sie
- zeitaufwendig war,
- mit den Anforderungen eines Studiums an einer Bundeswehruniversität kollidierte,
- wirtschaftliche Interessenkonflikte unter Kameraden auslösen konnte und
- nach Art und Umfang den Charakter eines Zweitberufs annahm.
Auch während der vorläufigen Dienstenthebung bestand kein Anspruch auf Genehmigung. Dem stand das öffentliche Interesse entgegen, auf den Soldaten pflichtenmahnend einzuwirken und Nachahmungen zu verhindern.
Maßnahmebemessung
Bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit reicht der Ausgangspunkt grundsätzlich von einer Bezügekürzung bis zur Dienstgradherabsetzung.
Eine Dienstgradherabsetzung ist regelmäßig Ausgangsmaßnahme, wenn die Tätigkeit ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht oder eindeutig nicht genehmigungsfähig ist.
Im konkreten Fall war jedoch eine Verschärfung bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten.
Erschwerende Umstände
Besonders belastend waren:
- die fast zehnjährige Dauer der Nebentätigkeit,
- die vorsätzliche Fortsetzung nach Einleitung des ersten Verfahrens,
- die Fortsetzung trotz vorläufiger Dienstenthebung,
- die erneute Tätigkeit trotz Beförderungsverbots und Bezügekürzung,
- die späte Kündigung des Vermittlungsvertrags,
- die Vorgesetztenstellung als Leutnant.
Der Soldat hatte sich durch vorherige pflichtenmahnende Maßnahmen nicht beeindrucken lassen.
Keine durchgreifenden Milderungsgründe
Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Der Soldat erhielt Besoldung und verfügte über günstige Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten.
Auch das Geständnis hatte angesichts der eindeutigen Beweislage nur geringes Gewicht. Seine dienstlichen Leistungen konnten den Vertrauensverlust nicht ausgleichen. Fachliche Leistung und persönliche Integrität stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Vertrauensverhältnis endgültig zerstört
Das Bundesverwaltungsgericht bewertete den Soldaten als in hohem Maße uneinsichtig und unbelehrbar.
Aufgrund der langjährigen und hartnäckigen Pflichtverletzungen konnte nicht mehr darauf vertraut werden, dass er künftig seine finanziellen Interessen hinter seine dienstlichen Pflichten zurückstellen würde.
Die wirtschaftlichen Folgen der Entfernung aus dem Dienst änderten daran nichts. Sie sind gesetzliche Konsequenz der verwirkten Höchstmaßnahme.
Rechtliche Kernaussagen
1. Fortsetzung nach Vorahndung wiegt besonders schwer
Wer eine Pflichtverletzung trotz gerichtlicher Disziplinarmaßnahme fortsetzt, dokumentiert eine erhebliche Unbelehrbarkeit.
2. Zeitlich getrennte Verstöße können gesondert verfolgt werden
Eine erneute Ahndung ist zulässig, wenn sie einen späteren, im ersten Verfahren nicht erfassten Tatzeitraum betrifft.
3. Keine detaillierte Auflistung jedes Geschäfts erforderlich
Eine Anschuldigung wegen unerlaubter Vermittlungstätigkeit kann durch Zeitraum, Unternehmen, Vertragszahl und Provision hinreichend bestimmt sein.
4. Versicherungsvermittlung kann Zweitberuf darstellen
Eine regelmäßige gewerbliche Vermittlungstätigkeit mit erheblichen Einnahmen kann nach § 20 Abs. 2 SG von vornherein nicht genehmigungsfähig sein.
5. Fachliche Leistungen beseitigen keinen Integritätsverlust
Gute dienstliche Arbeit kann eine endgültige Zerstörung des Vertrauens in die persönliche Zuverlässigkeit nicht ausgleichen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass bei wiederholten Dienstvergehen ein deutlicher Maßnahmensprung möglich ist.
Für die Bemessung sind insbesondere relevant:
- Dauer und wirtschaftlicher Umfang der Nebentätigkeit,
- Kenntnis der Genehmigungspflicht,
- Fortsetzung nach Belehrung oder Vorahndung,
- Vorgesetztenstellung,
- Bereitschaft zur Beendigung der Tätigkeit.
Die Entscheidung enthält außerdem wichtige Aussagen zur neuen Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Berufungen nach § 123 WDO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.