2 WD 4.26 – Anhörungsrüge gegen Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfolglos

Die Anhörungsrüge eines aus dem Dienstverhältnis entfernten Soldaten blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Vortrag zum behaupteten Beweisverwertungsverbot berücksichtigt und keine Überraschungsentscheidung getroffen. – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2026 – 2 WD 4.26

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 29. April 2026
Aktenzeichen: 2 WD 4.26, zuvor 2 WD 30.24
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B2WD4.26.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, 6. Kammer – N 6 VL 13/24
Verfahrensart: Anhörungsrüge nach § 125 WDO
Ausgangsentscheidung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 2 WD 30.24
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Ergebnis: Anhörungsrüge abgelehnt
Kosten: Der ehemalige Soldat trägt die Kosten

Für Soldaten verständlich erklärt

Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn das Gericht wichtiges Vorbringen nicht berücksichtigt hat.

Es reicht nicht aus, dass der Soldat die rechtliche Bewertung des Gerichts für falsch hält. Wurde eine Frage in der Verhandlung ausführlich besprochen und später anders entschieden, als die Verteidigung es für richtig hält, liegt darin grundsätzlich kein Gehörsverstoß.

Kernaussage

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Er verpflichtet es nicht, ihrer Rechtsauffassung zu folgen.

Eine Anhörungsrüge nach § 125 WDO dient außerdem nicht dazu, die inhaltliche Richtigkeit eines rechtskräftigen Berufungsurteils erneut überprüfen zu lassen.

Kurzüberblick

Ein ehemaliger Soldat wandte sich gegen ein Urteil, mit dem seine Berufung gegen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zurückgewiesen worden war. Er machte geltend, der Senat habe seinen Vortrag zu einem Beweisverwertungsverbot übergangen und eine nicht vorhersehbare Rechtsauffassung vertreten.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Anhörungsrüge ab. Die Frage eines möglichen Verwertungsverbots war in der Berufungshauptverhandlung ausführlich erörtert worden. Der Soldat musste daher damit rechnen, dass der Senat ein solches Verbot auch im Urteil verneinen könnte.

Die zusätzliche Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot konnte im Verfahren nach § 125 WDO nicht geprüft werden.

Sachverhalt

Das Truppendienstgericht Nord hatte den Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt. Seine Berufung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2025 zurück.

Für das Berufungsurteil waren unter anderem Äußerungen bedeutsam, die der Soldat in einem Gespräch mit seinem Bataillonskommandeur am 21. Oktober 2022 gemacht hatte.

Der ehemalige Soldat vertrat die Auffassung, dieses Gespräch sei eine Vernehmung im Sinne des § 32 WDO gewesen. Da er nicht entsprechend belehrt worden sei, hätten seine Äußerungen und die Aussage des Bataillonskommandeurs nicht verwertet werden dürfen.

Mit seiner Anhörungsrüge machte er geltend, der Senat habe diesen Vortrag übergangen und eine für ihn überraschende Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Anhörungsrüge für zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsverfahren war nicht fortzusetzen.

Vortrag wurde berücksichtigt

Der Senat hatte den Vortrag des Soldaten zu dem behaupteten Beweisverwertungsverbot zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen behandelt.

Ein Gericht muss nicht jedes einzelne Argument ausdrücklich im Urteil wiedergeben. Entscheidend ist, dass es sich mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens auseinandersetzt.

Dass das Gericht einer Rechtsauffassung nicht folgt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Keine Überraschungsentscheidung

Das Berufungsurteil beruhte auch nicht auf einem überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Frage eines Beweisverwertungsverbots war bereits in der Berufungshauptverhandlung erörtert worden. Der Senat hatte dabei vorläufig erklärt, dass nach den bekannten Umständen kein Verwertungsverbot vorliege.

Der Bataillonskommandeur sei nicht in die Ermittlungen eingebunden gewesen und habe nach dem damaligen Erkenntnisstand keine Ermittlungsabsicht verfolgt. Nach weiteren Einwänden der Verteidigung hatte der Senat seine Auffassung erneut beraten und bestätigt.

Ein kundiger Verfahrensbeteiligter musste daher damit rechnen, dass das Gericht auch im Urteil ein Verwertungsverbot verneinen würde.

Kein besonderer Hinweis auf BGH-Entscheidung erforderlich

Der Senat hatte sich im Berufungsurteil auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2025 – 5 StR 729/24 – bezogen.

Ein vorheriger Hinweis auf diese Entscheidung war nicht erforderlich. Das Urteil war veröffentlicht und der Verteidigung zugänglich. Zudem hatte der Senat daraus lediglich allgemeine Grundsätze zum Begriff der Vernehmung übernommen und auf § 32 WDO übertragen.

Die ergänzende Anwendung strafprozessualer Grundsätze im Wehrdisziplinarrecht ist angesichts § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht ungewöhnlich.

Ob der Senat diese Grundsätze im Einzelfall zutreffend angewendet hatte, war keine Frage des rechtlichen Gehörs.

Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel

Die Anhörungsrüge ermöglicht keine erneute Prüfung der rechtlichen oder tatsächlichen Richtigkeit des Berufungsurteils.

Sie greift nur ein, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Vermeintliche Subsumtions- oder Rechtsanwendungsfehler genügen nicht.

Willkürvorwurf nicht Prüfungsgegenstand

Der ehemalige Soldat rügte zusätzlich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Dieser Einwand konnte im Verfahren nach § 125 WDO nicht zum Erfolg führen. Die Vorschrift beschränkt die Anhörungsrüge ausdrücklich auf Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Rechtliche Kernaussagen

1. Kenntnisnahme statt Zustimmung

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung des Vortrags, nicht zur Übernahme der vertretenen Rechtsauffassung.

2. Keine vollständige Wiedergabepflicht

Das Gericht muss sich mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens befassen, aber nicht jedes Detail ausdrücklich behandeln.

3. Überraschung nur bei unvorhersehbaren Gesichtspunkten

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage bereits in der Hauptverhandlung erörtert wurde.

4. Kein Anspruch auf vorherige Beweiswürdigung

Das Gericht muss seine abschließende Beweiswürdigung nicht vor Verkündung der Entscheidung offenlegen.

5. Anhörungsrüge ersetzt keine Berufung

Rechtsfehler, Subsumtionsfehler oder eine vermeintlich willkürliche Entscheidung können nicht allein über § 125 WDO erneut geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die engen Grenzen der Anhörungsrüge im Wehrdisziplinarverfahren.

Erforderlich ist die konkrete Darlegung, welcher entscheidungserhebliche Vortrag übergangen wurde. Nicht ausreichend sind:

  • die Wiederholung der bisherigen Rechtsauffassung,
  • Kritik an der Beweiswürdigung,
  • behauptete Subsumtionsfehler,
  • der Vorwurf einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung.

Für die Verteidigung ist deshalb klar zwischen einem tatsächlichen Gehörsverstoß und bloßer Kritik am Ergebnis des Verfahrens zu unterscheiden.

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