Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 2 WD 30.24
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, 6. Kammer, Urteil vom 11. September 2024 – N 6 VL 13/24
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2025:011025U2WD30.24.0
Sachgebiet: Berufungen nach der Wehrdisziplinarordnung
Entscheidung: Berufung zurückgewiesen; Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestätigt
Amtlicher Leitsatz
Der auf innerer Überzeugung beruhende Widerruf des Diensteides durch einen Soldaten ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden.
Nichtamtliche Leitsätze
- Der ernsthafte Widerruf des Diensteides verletzt die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 Soldatengesetz, auch wenn der Widerruf das Dienstverhältnis rechtlich nicht automatisch beendet.
- Kündigt ein Soldat glaubhaft an, einem möglichen Marschbefehl im Rahmen einer NRF- oder VJTF-Verpflichtung nicht Folge leisten zu wollen, kann dies eine eigenständige schwere Treuepflichtverletzung darstellen.
- Eine vorausgegangene Impfverweigerung kann für die disziplinarrechtliche Gesamtwürdigung bedeutsam sein, wenn sie Ausdruck eines grundlegenden Vertrauensverlustes gegenüber Staat, Bundeswehr und militärischer Führung ist.
- Ein vom Soldaten selbst erbetenes Gespräch mit dem Bataillonskommandeur ist nicht schon deshalb eine Vernehmung im Sinne der Wehrdisziplinarordnung, weil darin disziplinarrechtlich erhebliche Äußerungen fallen.
- Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Lossagung vom Diensteid nicht spontan oder provokativ, sondern aus gefestigter innerer Überzeugung erfolgt.
Sachverhalt
Das Verfahren hatte seinen Ursprung in der COVID-19-Impfpflicht innerhalb der Bundeswehr. Dem Hauptfeldwebel war zunächst vorgeworfen worden, einem schriftlichen Befehl seines Kompaniechefs nicht nachgekommen zu sein, sich am 8. Dezember 2021 durch das Personal des Sanitätsversorgungszentrums gegen COVID-19 impfen zu lassen. Nach der Anschuldigung war ihm zuvor ärztlich attestiert worden, dass keine medizinischen Kontraindikationen vorlagen. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass die COVID-19-Impfung seit dem 24. November 2021 in den Basisimpfschutz der Bundeswehr aufgenommen worden war.
Wegen dieses ersten Komplexes war der Soldat bereits strafrechtlich verurteilt worden. Das Amtsgericht Burg verhängte gegen ihn wegen Gehorsamsverweigerung eine Geldstrafe; das Landgericht Stendal verwarf seine Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2023 im Wesentlichen als unbegründet. Im wehrdisziplinarrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dieser Anschuldigungspunkt jedoch ausgeklammert. Das bedeutet: Der 2. Wehrdienstsenat entschied die Entfernung aus dem Dienstverhältnis letztlich nicht unmittelbar wegen der Impfverweigerung, sondern wegen der späteren Äußerungen des Soldaten zu seinem Diensteid und zu einem möglichen Einsatzbefehl.
Kern des Berufungsverfahrens war ein Gespräch des Soldaten mit seinem Bataillonskommandeur am 21. Oktober 2022. Der Soldat hatte selbst um dieses Gespräch gebeten, um seine Sicht auf die Impfverweigerung darzustellen. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts schilderte er dort nicht nur seine Bedenken gegen die COVID-19-Impfung, sondern auch einen umfassenden Vertrauensverlust gegenüber Politik, Medien, Gesundheitswesen, militärischer Führung und staatlichen Stellen. Das Truppendienstgericht hatte festgestellt, der Soldat habe unter anderem auf ein „Komplott“ auf europäischer Ebene und gezielt verbreitete Falschinformationen verwiesen. Außerdem habe er erklärt, sich künftig auch einer Grippeschutzimpfung verweigern zu wollen.
Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts ging das Gespräch schließlich über die Impfproblematik hinaus. Der Soldat habe sinngemäß erklärt, sein Vertrauen in die militärische Führung sei so erschüttert, dass er den geleisteten Diensteid nicht mehr bejahen würde. Vor die Worte „Ich bin bereit, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen“ müsse aus seiner Sicht ein „nicht“ oder „nicht mehr“ gesetzt werden. Außerdem habe er erklärt, einem möglichen Marschbefehl im Rahmen der VJTF-Verpflichtung nicht Folge leisten zu wollen.
Die besondere Problematik der COVID-19-Impfung
Die Entscheidung ist keine reine „Impfpflicht-Entscheidung“. Gerade darin liegt ihre Besonderheit. Die COVID-19-Impfung bildet den Ausgangspunkt des Konflikts, war aber nicht der tragende Grund für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Soldat hatte die Impfung nicht lediglich aus einer punktuellen Sorge vor Nebenwirkungen abgelehnt. Nach den Feststellungen des Senats entwickelte sich aus seiner Skepsis gegenüber der COVID-19-Impfung ein umfassender Vertrauensbruch. Der Bataillonskommandeur schilderte, der Soldat habe sich ein geschlossenes Erklärungssystem aufgebaut, wonach die Impfung schädlich sei; seine Skepsis habe er unter anderem mit einer früheren Fehlbehandlung seiner Tochter, Misstrauen gegenüber dem Gesundheitssystem, wirtschaftlichen Interessen der Pharmakonzerne und Zweifeln an Politik und Medien verbunden.
Disziplinarrechtlich entscheidend war damit nicht die medizinische oder politische Bewertung der Corona-Schutzimpfung. Entscheidend war, dass der Soldat nach Auffassung des Gerichts aus dieser Impfverweigerung heraus zu einer grundsätzlichen Lossagung von zentralen soldatischen Pflichten gelangte. Aus der Ablehnung einer konkreten Maßnahme wurde nach den Feststellungen des Senats ein genereller Bruch mit der Treuepflicht: kein Vertrauen mehr in die militärische Führung, keine Bereitschaft mehr, den Diensteid uneingeschränkt zu tragen, und keine Bereitschaft, einem möglichen Marschbefehl im Rahmen der VJTF zu folgen.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig. Das Bundesverwaltungsgericht musste im Berufungsverfahren nicht abschließend über die disziplinarrechtliche Bewertung der Impfverweigerung entscheiden, weil dieser Anschuldigungspunkt ausgeklammert wurde. Die COVID-19-Impfung blieb aber als tatsächlicher Hintergrund bedeutsam: Sie erklärte, wie sich der Konflikt zuspitzte und warum der Senat die späteren Äußerungen nicht als bloßen spontanen Unmut, sondern als Ausdruck einer gefestigten inneren Haltung wertete.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung des Soldaten zurück. Die vom Truppendienstgericht Nord ausgesprochene Entfernung aus dem Dienstverhältnis blieb bestehen.
Der Senat sah den verbliebenen Anschuldigungspunkt als erwiesen an. Er folgte der Aussage des Bataillonskommandeurs, die er als stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft bewertete. Die Einlassung des Soldaten, die entscheidenden Äußerungen seien so nicht gefallen oder missverstanden worden, überzeugte das Gericht nicht. Der Senat ging vielmehr davon aus, dass der Soldat wissentlich und willentlich erklärt hatte, den Diensteid nicht mehr uneingeschränkt erfüllen zu wollen und einem möglichen VJTF-Marschbefehl nicht Folge zu leisten.
Auch ein Verwertungsverbot lehnte das Gericht ab. Das Gespräch mit dem Bataillonskommandeur sei keine förmliche Vernehmung gewesen. Der Soldat habe selbst um den Termin gebeten, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Der Kommandeur sei ihm nicht in der Funktion eines Vernehmenden gegenübergetreten und habe keine Aussage verlangt. Auch eine unzulässige Tatprovokation sah der Senat nicht.
Rechtliche Würdigung
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verletzte der Soldat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 Soldatengesetz sowie seine Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Soldatengesetz.
Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst die Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, ihren Organen und ihrer Rechtsordnung. Diese Pflicht wird durch den Diensteid besonders hervorgehoben. Wer ernsthaft erklärt, diesen Eid nicht mehr erfüllen zu wollen, sagt sich nach der Entscheidung vom Kern des soldatischen Dienst- und Treueverhältnisses los.
Der Senat stellte zugleich klar: Ein Widerruf des Diensteides beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch. Ein Soldat kann sich also nicht durch eine bloße Erklärung aus seiner Dienstzeitverpflichtung lösen. Disziplinarrechtlich kann eine solche Erklärung aber gerade deshalb schwer wiegen, weil sie zeigt, dass der Soldat eine zentrale Pflicht seines Dienstverhältnisses innerlich nicht mehr anerkennt.
Maßnahmebemessung
Ausgangspunkt der Zumessung war für das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Der Senat begründete dies mit der besonderen Schwere der Treuepflichtverletzung. Wer sich aus innerer Überzeugung vom Diensteid löst, stellt die Grundlage seines soldatischen Dienstverhältnisses in Frage.
Eine mildere Maßnahme kam nicht in Betracht. Der Senat sah die Äußerungen nicht als Augenblicksversagen, nicht als bloße Provokation und nicht als unbedachte Reaktion in einer aufgeheizten Situation. Das Gespräch habe rund 80 Minuten gedauert, sei ruhig verlaufen und sei vom Soldaten selbst initiiert worden. Die Äußerungen hätten sich stimmig in seine zuvor geschilderte Vertrauenskrise eingefügt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für das Soldatenrecht besonders bedeutsam, weil sie zwei Ebenen trennt: Zum einen den konkreten Streit um die COVID-19-Impfung in der Bundeswehr, zum anderen die davon ausgehende grundsätzliche Frage soldatischer Loyalität.
Nicht jede Kritik an staatlichen Maßnahmen, nicht jede Impfskepsis und nicht jede persönliche Sorge vor medizinischen Risiken begründet eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Grenze wird aber dort überschritten, wo ein Soldat aus seiner Ablehnung heraus die eigene Treuepflicht grundsätzlich in Frage stellt, den Diensteid nicht mehr tragen will und die Befolgung eines möglichen Einsatzbefehls verweigert.
Für Disziplinarvorgesetzte zeigt die Entscheidung zugleich, dass Gespräche über persönliche Bedenken und Vertrauenskrisen sorgfältig zu führen und zu dokumentieren sind. Für Soldaten macht sie deutlich, dass Äußerungen über den Diensteid, die militärische Führung und die Befolgung von Einsatzbefehlen nicht als bloße Meinungsäußerungen folgenlos bleiben müssen, wenn sie den Kern soldatischer Pflichten berühren.
Kurzfazit
Die COVID-19-Impfung war der Auslöser des Konflikts, aber nicht der alleinige Grund für die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Entscheidend war, dass der Soldat nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Impfverweigerung heraus eine grundsätzliche Lossagung vom Diensteid und eine Bereitschaft zum Ungehorsam im Einsatzfall erkennen ließ. Wer als Soldat den Diensteid aus innerer Überzeugung widerruft, muss regelmäßig mit der Höchstmaßnahme rechnen.