§ 40 WStG – Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
§ 40 WStG - Unterlassene Mitwirkung bei StrafverfahrenWer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat,…