§ 18 WStG – Dienstentziehung durch Täuschung
§ 18 WStG - Dienstentziehung durch Täuschung(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht,…