Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie / Kurzsachverhalt
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) kommt der Beschwerdesache nicht zu. Insbesondere betreffen die aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 16. Januar 2024 – BVerwG 1 WNB 7.22