Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie / Kurzsachverhalt
Die vom Antragsteller formulierten Rechtsfragen
„1. Weist die Verwendung der ‚Teilen‘-Funktion in sozialen Netzwerken entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung im Zivilrecht ein zwingendes sich zu Eigen machen, bzw. eine Unterstützung des weitergeleiteten Beitrages auf oder handelt es sich lediglich um eine Weitergabe ohne rechtliche Bedeutung?“
und
„2. Darf sich der Dienstherr bezüglich des angeblichen Fehlverhaltens des Antragstellers auf die Schädigung seines Ansehens in der Öffentlichkeit berufen, wenn nur er selbst insoweit die Öffentlichkeit hergestellt hat?“
rechtfertigen die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht.
Rechtsquelle/n:
N/A
Leitsätze:
N/A
Vorinstanz:
TDG Süd 8. Kammer – 24.11.2022 – AZ: S 8 BLa 1/22 und S 8 RL 3/22
Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 12.07.2023 – BVerwG 1 WNB 4.23