Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bestätigt, der ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt und anschließend einen Befehl zur COVID-19-Impfung verweigert hatte. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht und der Gehorsamspflicht betraf nach Auffassung des Gerichts den militärischen Kernbereich und begründete erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten. Eine Entlassung war trotz des unmittelbar bevorstehenden regulären Dienstzeitendes verhältnismäßig. – Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2025 – 12 A 91/22
Ein Soldat hatte gegenüber der Bundeswehr behauptet, gegen COVID-19 geimpft zu sein. Als Nachweis legte er ein Impfbuch vor. Die darin genannte Ärztin erklärte jedoch, dass die Eintragungen nicht von ihr stammten. Der Soldat hatte außerdem auf Nachfrage gesagt, das Impfbuch sei echt.
Später erhielt er den schriftlichen Befehl, sich impfen zu lassen. Obwohl ein Truppenarzt seine Impffähigkeit bestätigt hatte, verweigerte er die Ausführung des Befehls.
Das Gericht hielt die fristlose Entlassung für rechtmäßig. Für die Bundeswehr ist es besonders wichtig, dass Vorgesetzte den dienstlichen Angaben ihrer Untergebenen vertrauen können und rechtmäßige Befehle befolgt werden. Wer bewusst falsche Angaben macht und anschließend einen rechtmäßigen Befehl verweigert, kann dieses Vertrauen vollständig verlieren.
Dass die reguläre Dienstzeit des Soldaten ohnehin bald geendet hätte, half ihm nicht. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Bundeswehr auch gegenüber anderen Soldaten deutlich machen durfte, dass Täuschungen und Befehlsverweigerungen nicht folgenlos bleiben.
Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Spruchkörper: 12. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 15. April 2025
Aktenzeichen: 12 A 91/22
Fundstelle: BeckRS 2025, 14157
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2025:0415.12A91.22.00
Rechtskraft: unbekannt
Redaktioneller Leitsatz
Ein Soldat auf Zeit kann nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden, wenn er ein gefälschtes Impfbuch vorlegt, dessen Echtheit gegenüber seinem Vorgesetzten wahrheitswidrig bestätigt und anschließend einen rechtmäßigen Impfbefehl verweigert. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht und der Gehorsamspflicht betrifft den militärischen Kernbereich und kann die militärische Ordnung unabhängig von einer zusätzlichen Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ernstlich gefährden.
Kernaussage
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bestätigt. Der Soldat hatte ein gefälschtes Impfbuch als Nachweis zweier COVID-19-Impfungen vorgelegt, auf Nachfrage dessen Echtheit bestätigt und später die Ausführung eines schriftlichen Impfbefehls verweigert.
Das Gericht sah darin schuldhafte Verstöße gegen die Wahrheitspflicht aus § 13 SG und die Gehorsamspflicht aus § 11 SG. Beide Pflichten gehören zum militärischen Kernbereich. Aufgrund der durch das Verhalten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten wäre sein weiterer Einsatz nur noch unter strenger Aufsicht möglich gewesen. Sein Verbleiben im Dienst hätte deshalb die militärische Ordnung ernstlich gefährdet.
Sachverhalt
Der Kläger trat im Februar 2018 als Matrose in die Bundeswehr ein und wurde im April 2018 für eine Verpflichtungszeit von vier Jahren zum Soldaten auf Zeit ernannt. Zuletzt wurde er beim Marinestützpunktkommando Kiel verwendet.
Nachdem die COVID-19-Schutzimpfung im November 2021 in das für Soldaten verbindliche Basisimpfschema aufgenommen worden war, forderte die Bundeswehr den Kläger auf, einen Impftermin oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Daraufhin legte er ein Impfbuch mit Eintragungen über zwei angeblich erfolgte Impfungen vor und erklärte auf Nachfrage, das Dokument sei echt. Die dort genannte Ärztin teilte jedoch mit, dass der Kläger bei ihr kein Patient gewesen sei und weder Praxisstempel noch Unterschrift von ihr stammten.
Die Bundeswehr befahl dem Kläger anschließend schriftlich, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der Kläger bestätigte den Empfang des Befehls, verweigerte dessen Ausführung aber ausdrücklich. Ein Truppenarzt stellte fest, dass keine medizinische Kontraindikation bestand.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2022 entließ die Bundeswehr den Kläger nach § 55 Abs. 5 SG fristlos aus dem Soldatenverhältnis. Sie begründete dies insbesondere mit der Verwendung des gefälschten Impfbuchs, der unwahren dienstlichen Meldung und der fortgesetzten Weigerung, die angeordnete Impfung zu dulden. Das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerstört; der Kläger könne nur noch unter ständiger Aufsicht eingesetzt werden.
Verfahrensgang
Die gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Soldat Anfechtungsklage.
Er machte insbesondere geltend, seine Dienstpflichtverletzungen beträfen nicht den militärischen Kernbereich. Konkrete Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft habe es nicht gegeben. Außerdem habe sein Dienstverhältnis ohnehin nur wenige Tage nach der Entlassung geendet. Eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr habe daher nicht bestanden. Statt einer Entlassung hätte eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht.
Die Bundeswehr hielt dem entgegen, dass die Wahrheitspflicht und die Gehorsamspflicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von zentraler Bedeutung seien. Die Entlassung diene zudem einem anderen Zweck als eine Disziplinarmaßnahme.
Das Verwaltungsgericht entschied mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
1. Entlassung innerhalb der ersten vier Dienstjahre
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Diese zeitliche Voraussetzung war erfüllt. Die Entlassungsverfügung wurde noch vor Ablauf der ersten vier Dienstjahre erlassen. Dass das reguläre Ende der Verpflichtungszeit unmittelbar bevorstand, schloss eine Entlassung nicht aus.
2. Schuldhafte Dienstpflichtverletzungen
Der Kläger verletzte nach Auffassung des Gerichts vorsätzlich seine soldatische Wahrheitspflicht aus § 13 SG. Er hatte ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt und auf Nachfrage wahrheitswidrig erklärt, das Dokument sei echt.
Daneben verstieß er gegen die Gehorsamspflicht aus § 11 SG, indem er den schriftlich erteilten Befehl zur Durchführung der COVID-19-Schutzimpfung nicht ausführte. Zur Verweigerung war er nicht berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Aufnahme der COVID-19-Impfung in das für Soldaten verbindliche Basisimpfschema und die daraus folgende Duldungspflicht höchstrichterlich bestätigt.
3. Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung
§ 55 Abs. 5 SG dient nach den Ausführungen des Gerichts in erster Linie dem Schutz der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Ob der weitere Verbleib eines Soldaten die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, ist aufgrund einer Prognose zu beurteilen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens.
Die Prognose fiel zulasten des Klägers aus. Aufgrund seines Verhaltens bestanden erhebliche Zweifel daran, dass er seinen soldatischen Pflichten zuverlässig nachkommen würde. Das Vertrauensverhältnis war vollständig zerstört. Nach Ansicht des Gerichts wären Einsätze unter Beteiligung des Klägers deshalb nur noch unter strenger Aufsicht möglich gewesen.
4. Wahrheitspflicht und Gehorsamspflicht als militärischer Kernbereich
Das Gericht ordnete die Dienstpflichtverletzungen dem militärischen Kernbereich zu. Deshalb kam es nicht darauf an, ob zusätzlich eine konkrete Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestand.
Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Wahrheitspflicht in § 13 SG verdeutliche deren besondere Bedeutung. Eine militärische Einheit könne nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich Vorgesetzte nicht auf die Richtigkeit dienstlicher Meldungen und Erklärungen verlassen könnten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auf Grundlage solcher Angaben im Einsatzfall Entscheidungen von erheblicher Tragweite getroffen werden müssten. Vorsätzlich unwahre Angaben beschädigten daher die persönliche Integrität und die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten.
Auch die Gehorsamspflicht gehöre zu den zentralen soldatischen Dienstpflichten. Befehl und Gehorsam seien grundlegende Führungsmittel der Streitkräfte. Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum lediglich auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt eingesetzt war, änderte daran nichts. Die Bundeswehr müsse sowohl personell einsatzbereit sein als auch über ein inneres Gefüge verfügen, das die Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben gewährleistet.
5. Entlassung trotz unmittelbar bevorstehenden Dienstzeitendes
Die Entlassung war nach Auffassung des Gerichts auch verhältnismäßig, obwohl die reguläre Dienstzeit nur wenige Tage später geendet hätte.
Bei Dienstpflichtverletzungen mit negativer Vorbildwirkung entfalle diese Wirkung nicht automatisch durch das bevorstehende Ausscheiden des Soldaten. Sie könne nur durch eine disziplinarische oder sonstige erkennbare Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden. Eine fristlose Entlassung komme deshalb grundsätzlich auch unmittelbar vor dem regulären Ende der Dienstzeit in Betracht.
6. Intendierte Ermessensentscheidung
§ 55 Abs. 5 SG ist zwar als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Das Gericht qualifizierte die fristlose Entlassung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch als intendierte Entscheidung.
Die Entlassung dient nicht der Bestrafung des Soldaten, sondern der Abwehr einer zukünftigen Gefahr für die Bundeswehr. Sind die Voraussetzungen einer ernstlichen Gefährdung erfüllt, muss die Behörde daher regelmäßig keine darüber hinausgehenden ausführlichen Ermessenserwägungen anstellen. Ein Absehen von der Entlassung kommt nur bei einem atypischen Ausnahmefall in Betracht. Einen solchen Ausnahmefall konnte der Kläger nicht aufzeigen.
7. Keine Verdrängung durch eine Disziplinarmaßnahme
Der Einwand, eine Disziplinarmaßnahme wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen, blieb erfolglos. Entlassungsverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Eine Disziplinarmaßnahme reagiert auf ein bereits begangenes Dienstvergehen. Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG soll dagegen eine zukünftig drohende Gefahr für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr verhindern. Deshalb war nicht zu prüfen, ob das Fehlverhalten angemessener mit einer Disziplinarmaßnahme hätte geahndet werden können.
Einordnung und Praxisfolgen
Die Entscheidung unterstreicht, dass § 55 Abs. 5 SG keine disziplinarrechtliche Sanktionsnorm ist. Entscheidend ist nicht, welche Disziplinarmaßnahme dem Gewicht des Dienstvergehens entsprechen würde. Maßgeblich ist vielmehr, ob das weitere Verbleiben des Soldaten eine ernstliche Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr begründet.
Besondere Bedeutung hat die Einordnung vorsätzlicher unwahrer dienstlicher Angaben in den militärischen Kernbereich. Das Gericht stellt nicht allein auf die Verwendung eines gefälschten Dokuments ab, sondern auf den dadurch bewirkten Verlust der persönlichen Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit. Wer Vorgesetzte in einer dienstlich erheblichen Angelegenheit bewusst täuscht, kann aus Sicht des Gerichts seine militärische Verwendungsfähigkeit insgesamt infrage stellen.
Für die Verteidigung in Entlassungsverfahren folgt daraus, dass der bloße Hinweis auf eine fehlende Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr nicht ausreicht, wenn das Gericht das Fehlverhalten dem militärischen Kernbereich zuordnet. Angreifbar bleiben insbesondere die tatsächliche Grundlage der Gefahrenprognose, der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, die konkrete Bedeutung der Pflichtverletzung für die militärische Verwendungsfähigkeit und das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass ein unmittelbar bevorstehendes reguläres Dienstzeitende eine fristlose Entlassung nicht zwingend unverhältnismäßig macht. Ausschlaggebend kann auch die Signal- und Vorbildwirkung gegenüber anderen Soldaten sein.