OVG Greifswald – 2 LZ 328/23 – Einmaliger Waffenverstoß kann Entlassung eines Zeitsoldaten rechtfertigen

Bereits ein einmaliger gewichtiger Verstoß gegen das Waffengesetz kann die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen. Die Einstellung des Strafverfahrens steht einer eigenständigen soldatenrechtlichen Bewertung nicht entgegen. – Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Februar 2026 – 2 LZ 328/23 OVG

Für Soldaten verständlich erklärt

Auch ein einzelner Vorfall außerhalb des Dienstes kann zur Entlassung eines Soldaten auf Zeit führen, wenn er besonders schwer wiegt.

Wer erheblich alkoholisiert eine Waffe oder Schreckschusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis in der Öffentlichkeit mit sich führt, kann das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigen.

Eine Einstellung des Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfall soldatenrechtlich folgenlos bleibt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19. Februar 2026
Aktenzeichen: 2 LZ 328/23 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0219.2LZ328.23OVG.00
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 11. Mai 2023 – 1 A 428/22 SN
Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliches Entlassungsverfahren; Antrag auf Zulassung der Berufung
Streitgegenstand: Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG
Ergebnis: Berufungszulassungsantrag abgelehnt; Entlassung bleibt bestehen
Streitwert: 17.009,48 Euro

Leitsatz

Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr kann auf einen einmaligen Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften gestützt werden.

Kurzüberblick

Ein Obermaat führte an einem Hauptbahnhof in einem offenen Beutel eine Schreckschusspistole und Munition mit sich, obwohl er keinen erforderlichen Waffenschein besaß. Bei der Polizeikontrolle wurde eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt.

Die Bundeswehr entließ ihn daraufhin nach § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigte die Entlassung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts kann bereits ein einmaliger, gewichtiger Waffenverstoß die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Dass das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, änderte daran nichts.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Mai 2019 Soldat auf Zeit im Dienstgrad Obermaat.

Am 24. September 2021 führte er an einem Hauptbahnhof eine Schreckschusspistole samt 50 Schreckschuss- und 20 Reizstoffkartuschen in einem offenen Beutel mit sich. Den hierfür erforderlichen kleinen Waffenschein besaß er nicht. Eine Atemalkoholkontrolle ergab 1,38 mg/l. Das strafrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde später nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

Bereits zuvor war sein Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit abgelehnt worden. Hintergrund war ein früherer Vorfall, bei dem der Soldat in Uniform und erheblich alkoholisiert an einem Bahnhof aufgefallen war.

Mit Bescheid vom 17. November 2021 entließ die Bundeswehr den Soldaten nach § 55 Abs. 5 SG. Sie nahm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen, zur vorbildlichen Pflichterfüllung und zum Wohlverhalten an.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Kläger hatte weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch einen erheblichen Verfahrensmangel ausreichend dargelegt.

Das Gericht entschied damit nicht erneut in einer vollständigen Berufungsverhandlung. Es prüfte, ob die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe ein Berufungsverfahren rechtfertigten.

Einmaliger Verstoß kann genügen

Eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG setzt nicht zwingend mehrere oder wiederholte Pflichtverletzungen voraus.

Auch ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten kann ausreichen, wenn es nach seiner Schwere geeignet ist, die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden.

Das Führen einer Schreckschusswaffe samt umfangreicher Munition ohne erforderliche Erlaubnis und in erheblich alkoholisiertem Zustand durfte als gewichtige Dienstpflichtverletzung bewertet werden.

Schuldhaftes Verhalten

Das Verwaltungsgericht hatte ein vorsätzliches und damit schuldhaftes Verhalten angenommen. Der Soldat wusste um seine erhebliche Alkoholisierung, holte die Waffe dennoch ab und begab sich mit ihr in das Bahnhofsgebäude.

Zudem hätte ihm die vorherige Ablehnung des kleinen Waffenscheins verdeutlichen müssen, welche rechtlichen Folgen sein Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol und Waffen haben konnte. Diese selbstständig tragenden Erwägungen griff der Kläger im Zulassungsverfahren nicht ausreichend an.

Alkoholisierung entlastete nicht

Der Kläger verwies auf seinen hohen Alkoholisierungsgrad und eine mögliche Alkoholabhängigkeit.

Das Oberverwaltungsgericht sah darin keine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel. Der Soldat hatte selbst angegeben, seinen Alkoholkonsum während des Dienstes und bei Fahrten zu seiner pflegebedürftigen Mutter kontrollieren zu können.

Eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätte substantiiert und medizinisch nachvollziehbar dargelegt werden müssen.

Strafrahmen als Maßstab für die Schwere

Das Verwaltungsgericht hatte zur Bewertung des Gewichts des Waffenverstoßes auch den gesetzlichen Strafrahmen herangezogen.

Das Oberverwaltungsgericht hielt dies für vertretbar. Der im Strafrahmen zum Ausdruck kommende Unrechtsgehalt kann auch im soldatenrechtlichen Entlassungsverfahren herangezogen werden, um die Schwere eines außerdienstlichen strafbaren Verhaltens zu bestimmen.

Dass dieser Maßstab aus dem Disziplinarrecht bekannt ist, schließt seine Verwendung im davon zu trennenden Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG nicht aus.

Einstellung des Strafverfahrens unschädlich

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO hinderte die Entlassung nicht.

Eine solche Einstellung setzt voraus, dass weiterhin ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie beseitigt weder den zugrunde liegenden Sachverhalt noch dessen soldatenrechtliche Bewertung.

Das Verwaltungsgericht durfte daher weiterhin von einem strafbaren Waffenverstoß ausgehen und dessen Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr prüfen.

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

Der Kläger rügte außerdem, ein früherer Vorfall an einem anderen Bahnhof sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden.

Das Oberverwaltungsgericht verneinte einen Gehörsverstoß. Der Sachverhalt war von der Beklagten bereits schriftsätzlich in das Verfahren eingeführt worden. Der anwaltlich vertretene Kläger musste deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihn bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Zudem hatte er nicht dargelegt, was er bei einer weiteren Erörterung vorgetragen hätte und weshalb dies zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte.

Rechtliche Kernaussagen

1. Verwaltungsrechtliche Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme

Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erfolgt durch Verwaltungsakt und wird vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten überprüft. Sie ist vom Wehrdisziplinarverfahren zu unterscheiden.

2. Ein einmaliger Vorfall kann ausreichen

Eine schwere einzelne Pflichtverletzung kann die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

3. Strafrechtliche Einstellung bindet den Dienstherrn nicht

Eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO schließt eine eigenständige soldatenrechtliche Bewertung des Verhaltens nicht aus.

4. Strafrahmen kann das Gewicht der Pflichtverletzung zeigen

Das gesetzliche Strafmaß darf als Anhaltspunkt für die objektive Schwere eines außerdienstlichen Verhaltens herangezogen werden.

5. Selbstverschuldete Alkoholisierung mildert nicht automatisch

Eine erhebliche Alkoholisierung entlastet nicht ohne Weiteres, insbesondere wenn der Betroffene den Zustand selbst herbeigeführt hat.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt den eigenständigen Charakter des Entlassungsverfahrens nach § 55 Abs. 5 SG.

Für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung sind insbesondere relevant:

  • die objektive Schwere der Pflichtverletzung,
  • das Verschulden des Soldaten,
  • die konkrete Gefahr für die militärische Ordnung,
  • mögliche Auswirkungen auf das Ansehen der Bundeswehr,
  • frühere Warnungen oder vergleichbare Auffälligkeiten.

Verteidigung und Klagebegründung müssen sich im Berufungszulassungsverfahren mit sämtlichen selbstständig tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzen. Werden einzelne tragende Erwägungen nicht angegriffen, scheidet die Zulassung regelmäßig aus.

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