2 WDB 3.25 – Vorläufige Dienstenthebung bei Impfverweigerung und reichsbürgertypischen Schreiben

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 2 WDB 3.25
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, 2. Kammer, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – N 2 GL 8/23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0
Sachgebiet: Wehrdisziplinarrecht / vorläufige Maßnahmen im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Amtlicher Leitsatz

Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.

Kernaussage

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge eines Hauptfeldwebels bestätigt. Dem Soldaten wurden wiederholte Befehlsverweigerungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Schutzimpfung, die Vorlage eines unechten Impfnachweises und mehrere reichsbürgertypische Schreiben an Vorgesetzte vorgeworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts blieb ohne Erfolg.

Sachverhalt

Der Soldat, ein als Fahrlehrer eingesetzter Hauptfeldwebel, hatte im Dezember 2021 Befehle zur Duldung der COVID-19-Impfung nicht befolgt und seinem Disziplinarvorgesetzten ein Impfbuch vorgelegt, das nach dem Vorwurf einen tatsächlich nicht erfolgten Impftermin auswies. Gegen ihn ergingen rechtskräftige Strafbefehle wegen Urkundenfälschung und Gehorsamsverweigerung; daraus wurde eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro gebildet.

Im April 2022 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der zuständige Kommandeur ordnete im August 2022 die vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge an. Begründet wurde dies unter anderem mit mehrfacher Befehlsverweigerung, dem Gebrauch eines unrichtigen Impfnachweises und Schreiben des Soldaten, in denen er Vorgesetzte als „Geschäftsführer“ bezeichnete, staatliche Institutionen als „Firmen“ darstellte und reichsbürgertypische Argumentationsmuster verwendete.

Der Soldat wandte sich gegen die Maßnahmen. Er machte insbesondere geltend, die Impfbefehle seien rechtswidrig gewesen. Er bestritt die Existenz beziehungsweise Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus, sprach von einer hochtoxischen „Gentherapie“ und berief sich auf Menschenwürde, Gesundheitsschutz und ein angebliches Notwehrrecht. Außerdem trug er vor, spätere Einträge in seinem Impfbuch belegten zwei COVID-19-Impfungen; die beanstandeten Schreiben habe seine Schwester mit Hilfe von Textvorlagen aus dem Internet formuliert.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Die angegriffenen Anordnungen seien formell und materiell rechtmäßig. Nach summarischer Prüfung sei zu erwarten, dass die wesentlichen Vorwürfe im Hauptsacheverfahren bewiesen werden könnten. Zudem liege ein besonderer Grund für die vorläufige Dienstenthebung vor, weil die Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Dienstverhältnis – voraussichtlich zu erwarten sei und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.

Gründe

1. Vorwürfe voraussichtlich weitgehend beweisbar

Das Gericht ging davon aus, dass mehrere Befehlsverweigerungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung voraussichtlich nachweisbar seien. Einzelne Vorwürfe sah der Senat zwar nicht als hinreichend erwiesen an; dies änderte aber nichts daran, dass der Kern des Dienstvergehens bestehen blieb. Der vom Soldaten nachträglich vorgelegte Impfnachweis ließ nach Auffassung des Gerichts die früheren Befehlsverweigerungen und die Weigerung, Impfnachweise vorzulegen, nicht entfallen.

Auch der Vorwurf, ein unechtes Impfbuch verwendet zu haben, stand nach vorläufiger Bewertung auf tragfähiger Grundlage. Das Gericht verwies insbesondere auf den rechtskräftigen Strafbefehl, amtliche Auskünfte zu Impfstoffen und Dienstsiegeln sowie darauf, dass der Soldat dem Vorwurf nicht substantiiert entgegengetreten war. Die Verwendung eines unechten Impfnachweises im Dienst verletze die Pflichten zum treuen Dienen, zur Wahrheit und zum innerdienstlichen Wohlverhalten.

2. Reichsbürgertypische Schreiben als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht

Die Schreiben des Soldaten wertete der Senat als voraussichtlichen Verstoß gegen § 8 SG. Entscheidend war nicht seine impfkritische Haltung als solche. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich klar, dass allein die kritische oder ablehnende Haltung gegenüber Corona-Maßnahmen noch keinen Rückschluss auf fehlende Verfassungstreue zulasse. Im konkreten Fall gingen die Äußerungen aber deutlich darüber hinaus.

Der Soldat hatte öffentliche Stellen als privatrechtliche „Firmen“ bezeichnet, Amtsträgern privatwirtschaftliche Funktionsbezeichnungen wie „Geschäftsführer“ zugewiesen und behauptet, das Infektionsschutzgesetz gelte wegen fortbestehenden Besatzungsrechts nicht. Das Gericht sah darin reichsbürgertypisches Gedankengut, weil der Soldat staatliche Essentialia wie Exekutive und Gesetzgebung negierte.

Nach dem bisherigen Erkenntnisstand sprach für den Senat vieles dafür, dass diese Äußerungen nicht bloß unbedacht oder aus Trotz erfolgt waren. Gegen eine bloße Augenblicksreaktion sprach insbesondere die Vielzahl der Schreiben sowie der Umstand, dass der Soldat auch Schreiben mit Bezug zum „Indigenen Volk Germaniten“ mitunterzeichnet hatte. Dass dem Militärischen Abschirmdienst keine Erkenntnisse über ihn vorlagen, änderte daran nichts.

3. Impfbefehle waren verbindlich

Die Befehle zur Duldung der COVID-19-Schutzimpfung waren nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Befehle im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SG. Sie wurden von Vorgesetzten mit Gehorsamsanspruch erteilt und zielten auf ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Duldung der Schutzimpfung. Anerkannte Unverbindlichkeitsgründe lagen nicht vor.

Die Befehle dienten einem dienstlichen Zweck, weil sie die seit dem 24. November 2021 für aktive Soldatinnen und Soldaten geltende Duldungspflicht hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung umsetzten. Auch ein Verstoß gegen die Menschenwürde lag nicht vor. Die Impfpflicht sei nicht diskriminierend gewesen, habe alle aktiven Soldatinnen und Soldaten gleichermaßen betroffen und sei auf Infektionsschutz, Stärkung der Immunabwehr und Verringerung schwerer COVID-19-Verläufe gerichtet gewesen.

Das Gericht verwarf auch den Einwand eines „Genveränderungsexperiments“ oder eines Verstoßes gegen den „Nürnberger Kodex“. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung bewirke mRNA-Technologie keine Veränderung des Erbguts; außerdem habe die Impfung in der Bundeswehr nicht der experimentellen Erforschung von Impfstoffen, sondern dem Infektionsschutz gedient.

4. Maßgeblich ist die Ex-ante-Betrachtung

Besondere Bedeutung hat der Beschluss für die Frage, ob spätere Erkenntnisse zur COVID-19-Impfung die damalige Verbindlichkeit eines Befehls nachträglich entfallen lassen können. Das Bundesverwaltungsgericht verneint dies im Grundsatz. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung einer Befehlsverweigerung komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Befehlserteilung und der erwarteten Durchführung an.

Damit stellte der Senat auf den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Impfrisiken zumutbar. Spätere Diskussionen über politische Einflussnahmen auf das Robert Koch-Institut oder nachträgliche Bewertungen der Pandemielage führten im vorläufigen Disziplinarverfahren deshalb nicht dazu, die Befehle rückwirkend als unverbindlich zu behandeln.

5. Keine durchgreifenden Milderungsgründe

Der Senat sah keine Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme wahrscheinlich machen könnten. Ein Irrtum über die Verbindlichkeit der Befehle sei nicht ersichtlich oder jedenfalls vermeidbar gewesen. Dem Soldaten wäre es zumutbar gewesen, Rechtsrat einzuholen und gegen die Befehle mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, statt sie eigenmächtig nicht zu befolgen.

Zwar konnte zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden, dass er nach seinem Vortrag später Impfungen erhalten hatte. Dies beseitigte jedoch nicht die vorherige Befehlsverweigerung. Die Befehle waren nicht rechtzeitig befolgt worden; außerdem wurde eine mögliche Reue dadurch entwertet, dass der Soldat später weitere Nachweisbefehle missachtete und sich mit reichsbürgertypischen Äußerungen gegen Vorgesetzte wandte.

Auch eine zuvor beanstandungsfreie Dienstzeit und ordentliche dienstliche Leistungen genügten nicht als gewichtige Milderungsgründe. Das Gericht stellte darauf ab, dass damit lediglich die Mindesterwartungen des Dienstherrn erfüllt worden seien.

6. Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und Bezügekürzung verhältnismäßig

Die vorläufigen Nebenentscheidungen waren nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei. Bei einem Soldaten, dessen Verfassungstreue ernsthaft in Zweifel steht und dem ein schwerwiegendes Dienstvergehen vorgeworfen wird, sei es nicht sachwidrig, ihn bis zur endgültigen Klärung vorübergehend nicht einzusetzen und ihm das Tragen der Uniform zu untersagen.

Auch die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge war nach Ansicht des Senats noch verhältnismäßig. Zwar erkannte das Gericht eine erhebliche Überlänge des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Eine evidente Unverhältnismäßigkeit lag aber noch nicht vor. Der Soldat erhielt weiterhin netto 1.800 Euro, hatte keine Unterhaltsverpflichtungen und durfte eine Nebentätigkeit als Fahrlehrer ausüben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für das Wehrdisziplinarrecht in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Erstens bestätigt sie, dass die Verbindlichkeit eines Befehls grundsätzlich aus der damaligen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. Wer einen Befehl verweigert, kann sich im Disziplinarverfahren regelmäßig nicht darauf berufen, spätere Erkenntnisse hätten die damalige Einschätzung verändert.

Zweitens grenzt der Senat impfkritische Äußerungen von verfassungsfeindlichem beziehungsweise reichsbürgertypischem Verhalten ab. Kritik an Corona-Maßnahmen ist für sich genommen kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Wer aber die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Organe oder ihrer Rechtsordnung bestreitet, bewegt sich in einem disziplinarrechtlich hochgefährlichen Bereich.

Drittens zeigt der Beschluss, dass mehrere Pflichtverletzungen – Befehlsverweigerung, unechter Impfnachweis und verfassungsfeindlich wirkende Schreiben – in ihrer Gesamtschau die Prognose der Entfernung aus dem Dienstverhältnis tragen können. Diese Prognose wiederum kann vorläufige Maßnahmen nach § 130 WDO rechtfertigen.

Praxishinweis

Soldatinnen und Soldaten dürfen Befehle nicht allein deshalb verweigern, weil sie diese persönlich für rechtswidrig halten. Außerhalb anerkannter Unverbindlichkeitsgründe ist der vorgesehene Weg die Beschwerde, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz. Eigenmächtiger Ungehorsam bleibt disziplinarrechtlich riskant – insbesondere dann, wenn er wiederholt erfolgt oder mit weiteren Pflichtverletzungen verbunden ist.

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