Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2026 – 2 WD 9.25
Leitsätze
Die folgenden Leitsätze sind nicht amtlich. Sie wurden von Deutsches Soldatenrecht zur besseren Einordnung der Entscheidung formuliert.
- Bleibt ein Soldat der Truppe über einen Zeitraum von 156 Tagen unerlaubt fern, bildet regelmäßig die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung.
- Eine tatsächliche Erkrankung kann bei unerlaubter Abwesenheit mildernd wirken; sie muss jedoch hinreichend belegt sein. Bloße Hinweise auf gesundheitliche oder psychische Probleme genügen nicht.
- Auch ein dienstunfähig geschriebener Soldat bleibt verpflichtet, sich truppenärztlich zu melden, Nachweise vorzulegen und an der Wiederherstellung seiner Gesundheit mitzuwirken.
- Wird die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt, sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts für das Bundesverwaltungsgericht bindend.
- Ein zusätzlicher Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kann das Gewicht eines Dienstvergehens erheblich erhöhen und die Verhängung der Höchstmaßnahme stützen.
Kurzüberblick
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Hauptfeldwebels d.R. bestätigt. Der Soldat war über 156 Tage unerlaubt der Truppe ferngeblieben. Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Der Senat stellte klar, dass bei einer derart langen unerlaubten Abwesenheit regelmäßig die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Bemessung ist. Eine Erkrankung kann zwar mildernd berücksichtigt werden. Im konkreten Fall war aber nicht belegt, dass der frühere Soldat im gesamten Zeitraum aus wehrmedizinischer Sicht dienstunfähig war oder seine Pflichten krankheitsbedingt nicht erfüllen konnte.
Sachverhalt
Der frühere Soldat war Hauptfeldwebel und unter anderem als Kommandant GTK BOXER eingesetzt. Seit Juni 2018 war er krankheitsbedingt längere Zeit abwesend. Für den hier maßgeblichen Zeitraum ab November 2019 legte er nach den Feststellungen jedoch keine ausreichenden Nachweise mehr vor.
Das Truppendienstgericht Süd stellte fest, dass der Soldat ab dem 12. November 2019 bis zu seiner stationären Aufnahme am 16. April 2020 insgesamt 156 Tage ohne Genehmigung nicht bei der Truppe war. Er habe gewusst, dass seine bisherige Krankschreibung abgelaufen war und dass er neue Nachweise vorlegen oder sich beim Truppenarzt melden musste.
Sachgleich war gegen ihn bereits ein Strafbefehl wegen eigenmächtiger Abwesenheit ergangen. Das Truppendienstgericht erkannte ihm das Ruhegehalt ab. Dagegen legte der frühere Soldat Berufung ein und machte geltend, er sei tatsächlich krank gewesen und habe unter psychischen Problemen gelitten.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Berufung war nach Auffassung des Senats nur auf die Maßnahmebemessung beschränkt. Deshalb waren die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts bindend.
Der Senat bestätigte die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 67 Abs. 1 Satz 2 WDO. Wäre der frühere Soldat noch im Dienst gewesen, wäre seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt gewesen. Maßgeblich war die lange Dauer der unerlaubten Abwesenheit, die Verletzung zentraler soldatischer Pflichten sowie der zusätzliche Verstoß gegen die Wahrheitspflicht.
Rechtliche Kernaussagen
Bei vorsätzlichem unerlaubtem Fernbleiben von der Truppe unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen kürzerer und längerer Abwesenheit. Als Grenze zieht der Senat regelmäßig den jährlichen Urlaubszeitraum von 30 Tagen heran. Bei längerer eigenmächtiger Abwesenheit ist regelmäßig die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Bemessung.
Der Senat betonte, dass die Pflicht zur militärischen Dienstleistung den Kernbereich soldatischer Pflichten betrifft. Die Bundeswehr müsse sich darauf verlassen können, dass Soldaten präsent und einsatzbereit sind, soweit sie nicht wirksam von der Dienstleistungspflicht entbunden wurden.
Eine tatsächliche Erkrankung kann mildernd wirken. Entscheidend ist aber, ob der Soldat aus wehrmedizinischer Sicht tatsächlich nicht verwendungsfähig war. Im konkreten Fall fehlten für den maßgeblichen Zeitraum Krankschreibungen. Auch ärztliche Atteste über eine psychische Erkrankung von solchem Gewicht, dass die Schuldfähigkeit oder die Fähigkeit zur Pflichterfüllung erheblich betroffen gewesen wäre, lagen nicht vor.
Zudem stellte das Gericht klar: Auch ein dienstunfähig geschriebener Soldat bleibt nach § 17a Abs. 1 Satz 1 SG verpflichtet, alles ihm Mögliche zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit zu tun. Dazu gehört auch, truppenärztliche Termine wahrzunehmen und erforderliche Nachweise vorzulegen.
Maßnahmebemessung
Ausgangspunkt der Bemessung war wegen der 156-tägigen Abwesenheit die Höchstmaßnahme. Mildernd berücksichtigte der Senat lediglich, dass der frühere Soldat in Teilen familiär belastet gewesen sein dürfte. Auch fiel geringfügig ins Gewicht, dass die unerlaubte Abwesenheit der Einheit wegen früherer langer Abwesenheiten zunächst nicht auffiel.
Diese Gesichtspunkte reichten jedoch nicht aus, um von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Erschwerend wertete der Senat insbesondere, dass die Abwesenheit als Wehrstraftat geahndet worden war, der Zeitraum weit über 30 Tage hinausging und zusätzlich ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vorlag. Auch die frühere Vorgesetztenstellung des Soldaten und die durch sein Verhalten verursachte Unruhe in der Einheit wirkten belastend.
Für Soldaten verständlich erklärt
Die Entscheidung zeigt sehr deutlich: Wer krank ist, ist nicht automatisch „aus allem raus“. Krankheit kann zwar bedeuten, dass ein Soldat keinen Dienst leisten muss. Entscheidend ist aber, dass dies ordnungsgemäß festgestellt, dokumentiert und gegenüber der Truppe nachgewiesen wird.
Ein Soldat darf also nicht einfach davon ausgehen, dass eine frühere Krankschreibung oder ein früherer Gesundheitszustand dauerhaft weitergilt. Wenn eine Krankschreibung ausläuft, muss geklärt werden, wie es weitergeht. Das bedeutet insbesondere: Kontakt zur Einheit halten, truppenärztliche Vorgaben beachten, neue Nachweise vorlegen und auf Aufforderungen reagieren.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen tatsächlicher Krankheit und unerlaubter Abwesenheit. Selbst wenn ein Soldat gesundheitlich angeschlagen ist, bleibt die Frage bestehen, ob er von der Dienstleistungspflicht wirksam entbunden war. Ohne Genehmigung oder ausreichende Nachweise kann aus einer unklaren Krankheitssituation schnell ein schweres Dienstvergehen werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer krank ist, sollte jede Krankschreibung, jede truppenärztliche Anordnung und jede Kommunikation mit der Einheit sauber dokumentieren. Gerade bei längeren Erkrankungen darf es keine Lücken geben. Wer unsicher ist, ob eine Krankschreibung noch gilt oder ob er sich erneut melden muss, sollte aktiv nachfragen.
Die Entscheidung zeigt auch, dass psychische Belastungen oder familiäre Probleme nicht ignoriert werden. Sie können mildernd wirken. Sie müssen aber konkret dargelegt und möglichst ärztlich belegt werden. Allgemeine Hinweise auf eine schwierige Lebensphase reichen in einem Wehrdisziplinarverfahren regelmäßig nicht aus, um eine schwerwiegende Pflichtverletzung deutlich abzumildern.
Für Vorgesetzte und Disziplinarvorgesetzte ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie macht deutlich, dass Nachweispflichten und Meldewege klar kommuniziert werden sollten. Zugleich kann sich ein Soldat nicht einfach darauf berufen, die Dienstaufsicht habe nicht früh genug eingegriffen. Die Grundpflicht, zum Dienst zu erscheinen oder seine Abwesenheit ordnungsgemäß zu rechtfertigen, liegt beim Soldaten selbst.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die strenge Linie des Bundesverwaltungsgerichts bei längerem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst. Abwesenheiten von mehr als 30 Tagen führen regelmäßig in den Bereich der Höchstmaßnahme.
Zugleich präzisiert das Urteil die Rolle krankheitsbedingter Umstände. Krankheit kann disziplinarisch entlasten, wenn sie wehrmedizinisch nachvollziehbar belegt ist. Fehlen aktuelle Krankschreibungen, ärztliche Nachweise oder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand, bleibt es regelmäßig bei der schwerwiegenden Bewertung der unerlaubten Abwesenheit.
Für die soldatenrechtliche Praxis ist die Entscheidung besonders bedeutsam, weil sie die Pflichten langzeiterkrankter Soldaten hervorhebt: Auch bei Krankheit bestehen Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten fort.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Gericht | Bundesverwaltungsgericht |
| Senat | 2. Wehrdienstsenat |
| Entscheidungsart | Urteil |
| Datum | 16. April 2026 |
| Aktenzeichen | 2 WD 9.25 |
| ECLI | ECLI:DE:BVerwG:2026:160426U2WD9.25.0 |
| Vorinstanz | Truppendienstgericht Süd, 3. Kammer, Urteil vom 23. September 2024 – S 3 VL 26/21 |
| Verfahrensart | Gerichtliches Disziplinarverfahren; Berufung gegen die Maßnahmebemessung |
| Betroffener Dienstgrad | Hauptfeldwebel d.R.; früherer Soldat |
| Ergebnis | Berufung zurückgewiesen |
| Disziplinarmaßnahme | Aberkennung des Ruhegehalts |
| Kernproblem | Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über 156 Tage trotz fehlender aktueller Krankschreibungen |
| Zentrale Normen | § 7 SG, § 13 SG, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, § 17a Abs. 1 Satz 1 SG, § 38 Abs. 1 WDO, § 60 Abs. 7 WDO, § 67 Abs. 1 Satz 2 WDO, § 15 Abs. 1 WStG |
| Besonderheit | Erkrankung und psychische Belastungen wurden geltend gemacht, aber nicht hinreichend belegt |
| Schlagworte | Unerlaubte Abwesenheit; eigenmächtige Abwesenheit; Dienstpflicht; Krankheit; Wahrheitspflicht; Ruhegehalt; Höchstmaßnahme |