Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Der Antragsteller rügt die Verletzung seiner Beteiligungsrechte in einer Disziplinarangelegenheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Leitsatzentscheidung entschieden, dass die Einleitungsbehörde die Anhörung der Vertrauensperson bei der beabsichtigten Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 28 SBG) auch alternativ auf die Wehrdisziplinaranwaltschaft und den Disziplinarvorgesetzten übertragen kann.

Rechtsquelle/n:
SBG §§ 17, 21, 28, 63
WDO §§ 4, 93 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:
Die Einleitungsbehörde kann die Anhörung der Vertrauensperson bei der beabsichtigten Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 28 SBG) auch alternativ auf die Wehrdisziplinaranwaltschaft und den Disziplinarvorgesetzten übertragen.

Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 5. Juni 2024 – BVerwG 1 WB 72.22

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