Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
N/A
Normen:
WDO § 20 Abs. 1
Kurzsachverhalt:
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte beim Truppendienstgericht wegen des Verdachts, dass sich der Soldat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige, die Anordnung einer Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner elektronischen Datenträger und EDV-Anlagen. Der Verdacht bestehe aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst.
Vorinstanz:
TDG Süd 2. Kammer – Beschluss vom 16.11.2023 – S 2 DsL 17/23
Entscheidung Vorinstanz:
Ablehnung des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung des Fahrzeugs und der elektronischen Datenträger.
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 14.03.2024 – BVerwG 2 WDB 12.23