Kategorie
Entlassungsverfahren
– Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO –

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
SG § 55 Abs. 5
SG § 7
SG § 17

Leitsätze:
N/A

Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss v. 07.11.2022 – 6 CS 22.2105

Volltext:
VG Würzburg, Beschluss v. 16.09.2022 – W 1 S 22.1374

Kurz-Sachverhalt:
Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte.

Entscheidung
Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr wird abgelehnt.

Rechtsgrundlage der Entlassung
§ 55 Abs. 5 SG

Verletzte Dienstpflichten
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 3 SG

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