Kategorie:
Strafverfahren – Urteil 1. Instanz
Normenketten:
StGB §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4,
WStG §§ 30, 31
Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Mit Urteil vom 27. August 2007 hat das Landgericht Münster den ehemaligen Stabsunteroffizier H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den früheren Stabsunteroffizier F. hat es wegen entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- Euro verhängt. Zwei weitere Angeklagte, den ehemaligen Oberfeldwebel K. und den früheren Stabsunteroffizier He., hat es freigesprochen.
Rechtmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 14.01.2009 – 1 StR 158/08
Volltext:
LG Münster , Urteil vom 27.08.2007 – Az. 8 KLs 81 Js 1751/07