Kategorie:
Strafverfahren – Eröffnungsbeschluss

Normenketten:
WStG § 30, § 31
StGB § 224
StPO § 203, § 210
GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 74 Abs. 1 S. 2

Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Das Landgericht Münster hat durch den angefochtenen Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Angeschuldigten I2 uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen, die Eröffnung des Verfahrens gegen die Angeschuldigten T, I, T2, I3, L, N, L2, K und L3 abgelehnt und das Verfahren gegen die übrigen Angeschuldigten unter Zulassung der Anklage nur insoweit eröffnet, als es im Rahmen der vier Übungen zu einzelnen Exzessen gekommen ist, die jedoch, insoweit abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift, teilweise nur gemäß §§ 30, 31 WStG strafbar seien.
Nach Auffassung der Strafkammer stellt die überfallartige Gefangennahme der Rekruten als solche, ihre Fesselung, ihr Abtransport und das anschließende Verhör, soweit es dabei in Einzelfällen nicht zu Exzessen gekommen ist, keine Straftat dar, auch wenn solche Übungen im Rahmen der Grundausbildung nach den einschlägigen Vorschriften der Bundeswehr nicht hätten durchgeführt werden dürfen

Rechtsmittelinstanz:
OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2006 – Az. 4 Ws 172 – 188/06

Volltext:
LG Münster, Beschluss vom 28.12.2005 – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05

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