§ 45 WStG – Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
§ 45 WStG - Pflichtverletzung bei SonderaufträgenNach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen…
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 45 WStG - Pflichtverletzung bei SonderaufträgenNach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen…