§ 44 WStG – Wachverfehlung
§ 44 WStG - Wachverfehlung(1) Wer im Wachdienst1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu…