§ 41 WStG – Mangelhafte Dienstaufsicht(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende ...
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 41 WStG – Mangelhafte Dienstaufsicht(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende ...