§ 40 WStG – Unterlassene Mitwirkung bei StrafverfahrenWer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechts...
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 40 WStG – Unterlassene Mitwirkung bei StrafverfahrenWer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt,1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechts...