§ 35 WStG – Unterdrücken von Beschwerden
§ 35 WStG - Unterdrücken von Beschwerden(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik…