§ 19 WStG – Ungehorsam
§ 19 WStG - Ungehorsam(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.(2) Der…
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 19 WStG - Ungehorsam(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.(2) Der…