§ 19 WStG – Ungehorsam (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren best...
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 19 WStG – Ungehorsam (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren best...