§ 43 WStG – Unterlassene Meldung
§ 43 WStG - Unterlassene Meldung(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109e Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu…
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 43 WStG - Unterlassene Meldung(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109e Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu einer Zeit, zu…