§ 34 WStG – Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
§ 34 WStG - Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu bestimmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,…