§ 27 WStG

§ 27 WStG – Meuterei

§ 27 WStG - Meuterei(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25)…

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