§ 27 WStG – Meuterei
§ 27 WStG - Meuterei(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25)…
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 27 WStG - Meuterei(1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung (§ 23), eine Nötigung (§ 24) oder einen tätlichen Angriff (§ 25)…