Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
AGG § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, § 24
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BBiG § 1 Abs. 1 bis 5, § 26
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 7, 12 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
und Satz 3 Alt. 2, § 23 Abs. 1
StGB §§ 21, 174, 177, 182, 184h Nr. 1, § 184i Abs. 1, §§ 185, 224, 227, 239 Abs. 1
StPO § 170 Abs. 2, § 261
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
WDO § 18 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, §§ 83, 91 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 2,
§ 96 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3, § 138 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 1, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
WStG § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Leitsätze:
Eine Schülerpraktikantin bei der Bundeswehr unterfällt dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die sexuelle Belästigung einer bei der Bundeswehr beschäftigten Schülerpraktikantin durch einen Soldaten ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

Vorinstanz:
TDG Süd 4. Kammer vom 23. Juni 2021 – Az: S 4 VL 12/18
Urteil Vorinstanz:
Beförderungsverbot für die Dauer von fünfzehn Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für zwölf Monate

Volltext:
BVerwG 2 WD 14.21 – Urteil vom 30. Juni 2022

Vorwurf:
Sexuelle Belästigung einer Schülerpraktikantin und außerdienstliche Körperverletzung eines Kameraden

Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Zurückhaltungspflicht, § 10 Abs. 6 SG
Kameradschaftspflicht, § 12 S. 1 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 II 1 Alt. 2 SG
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 II 3 Alt. 2 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen im Dienst ist regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 – 2 WD 15.20 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 91 Rn. 35 m. w. N.). Entsprechendes gilt bei sexuellen Belästigungen von dienstlich unterstellten Zivilbediensteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1998 – 2 WD 12.98 – BVerwGE 113, 290 <293>). Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die integre Kameradschaft der Soldaten, sondern auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und zivilen Mitarbeitern der Bundeswehr bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 – 2 WD 30.99 – juris Rn. 6). Derselbe Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist für eine sexuelle Belästigung eines zivilen Schülerpraktikanten der Bundeswehr durch einen Soldaten im Dienst angezeigt. 

Bei außerdienstlichen vorsätzlichen Körperverletzungen ist eine Herabsetzung im Dienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wenn eine brutale körperliche Misshandlung im Sinne der §§ 224 bis 227 StGB vorliegt. Dasselbe gilt, wenn in der Verletzungshandlung in der Intensität der Schutzgutverletzung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität eines Soldaten weckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 – 2 WD 1.21 – juris Rn. 33 m. w. N.).

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Dienstgradherabsetzung um zwei Stufen

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