Kategorie
Disziplinarrecht
Leitsatz:
N/A
Normen:
SG § 26 Satz 1
VwVfG § 35
WDO § 83 Abs. 3 S. 1, § 123 S. 3
Kurzsachverhalt:
Der 2. Wehrdienstsenat setzt das Disziplinarverfahren zur Klärung einer Vorfrage aus. Die Entscheidung, ob der frühere Soldat bereits durch Verwaltungsakt seinen (Reserve-)Dienstgrad verliert, ist für das berufungsgerichtliche Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO. Denn dem ebenfalls auf die Aberkennung des Dienstgrades gerichteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wäre die Grundlage entzogen, wenn der frühere Soldat seinen Dienstgrad bereits durch Verwaltungsakt verlieren würde.
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28. Januar 2022 – BVerwG 2 WD 13.21