2 WDB 4.26 – Neue Pflichtverletzungen rechtfertigen erneute Aussetzung des Disziplinarverfahrens

Kernaussage

Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand des laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden sollen, muss das Truppendienstgericht das Verfahren nach § 102 Abs. 2 WDO grundsätzlich aussetzen. Dies gilt auch bei einer wiederholten Aussetzung wegen weiterer neuer Vorwürfe.

Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn die neuen Vorwürfe für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen und deshalb nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO aus dem Verfahren ausgeklammert werden können.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 2 WDB 4.26
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:120526B2WDB4.26.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Süd, 10. Kammer, Beschluss vom 5. März 2026 – S 10 VL 46/23
Verfahrensart: Beschwerde gegen die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen
Kosten: Keine gesonderte Kostenentscheidung; die Kosten werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst

Für Soldaten verständlich erklärt

Bedeutung für die Praxis

Werden während eines laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens weitere mögliche Pflichtverletzungen bekannt, sollen diese grundsätzlich gemeinsam mit den bisherigen Vorwürfen behandelt werden.

Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Gericht mit, dass sie die neuen Vorwürfe nach weiteren Ermittlungen in das Verfahren aufnehmen will, muss das Gericht das Verfahren in der Regel vorübergehend stoppen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren bereits früher ausgesetzt worden war.

Eine Ausnahme kann gelten, wenn die neuen Vorwürfe so geringfügig sind, dass sie auf die mögliche Disziplinarmaßnahme keinen Einfluss haben. Erhebliche neue Vorwürfe müssen dagegen grundsätzlich in die Gesamtwürdigung einbezogen werden.

Eine Aussetzung bedeutet noch nicht, dass die neuen Vorwürfe bewiesen sind. Sie ermöglicht lediglich, die Ermittlungen abzuschließen und anschließend über eine Ergänzung der Anschuldigungsschrift zu entscheiden.

Die Entscheidung verdeutlicht die starke Bindungswirkung der Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO.

Für die Wehrdisziplinaranwaltschaft genügt grundsätzlich eine eindeutige Mitteilung, aus der hervorgeht, dass bestimmte neue Pflichtverletzungen nach ergänzenden Ermittlungen in das laufende Verfahren einbezogen werden sollen. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht.

Truppendienstgerichte verfügen bei einer solchen Mitteilung regelmäßig über keinen Entscheidungsspielraum. Sie müssen das Verfahren aussetzen, sofern die neuen Vorwürfe nicht offensichtlich so geringfügig sind, dass sie nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden können.

Für die Verteidigung kommen insbesondere folgende Einwände gegen eine Aussetzung in Betracht:

  • Die Mitteilung stammt nicht erkennbar von der Wehrdisziplinaranwaltschaft.
  • Es fehlt an einer ernsthaften Absicht, die neuen Vorwürfe in das Verfahren einzubeziehen.
  • Die neuen Vorwürfe sind für die mögliche Disziplinarmaßnahme ersichtlich unerheblich.
  • Die Nachtragsanschuldigung wird erkennbar allein zur Verzögerung des Verfahrens eingesetzt.
  • Die Wehrdisziplinaranwaltschaft betreibt die ergänzenden Ermittlungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung.

Die bloße Dauer des Verfahrens oder eine bereits zuvor erfolgte Aussetzung reichen dagegen grundsätzlich nicht aus, um eine erneute Aussetzung rechtswidrig zu machen.

Sachverhalt

Der Soldat war im Oktober 2020 im Wesentlichen wegen des Missbrauchs und der Anmaßung von Befehlsbefugnissen angeschuldigt worden. In einem teilweise sachgleichen Strafverfahren wurde er später rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Vorsitzende der zuständigen Truppendienstkammer setzte das gerichtliche Disziplinarverfahren erstmals im Mai 2021 wegen des damals noch laufenden Strafverfahrens aus.

Im November 2024 wurde das Verfahren erneut ausgesetzt. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte eine Nachtragsanschuldigung wegen möglicher weiterer Pflichtverletzungen angekündigt. Dabei ging es um den Verdacht, dass der Soldat gegenüber Mitgliedern des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts unberechtigte, wahrheitswidrige und ehrenrührige Vorwürfe und Behauptungen erhoben hatte.

Beschwerden des Soldaten gegen diese früheren Aussetzungsentscheidungen blieben erfolglos.

Weitere Vorwürfe nach Versetzung

Mit Schreiben vom 5. März 2026 teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Truppendienstgericht mit, dass nach einer Versetzung des Soldaten im Oktober 2025 weitere mögliche Pflichtverletzungen bekannt geworden seien.

Dem Soldaten wurde vorgeworfen:

  • seinen Dienst an der neuen Dienststelle unerlaubt zwei Tage verspätet angetreten zu haben,
  • sich geweigert zu haben, auf dem neuen Dienstposten tatsächlich Dienst zu leisten,
  • lediglich körperlich anwesend, dienstlich aber untätig gewesen zu sein.

Diese Vorwürfe sollten nach dem damaligen Ermittlungsstand zum Gegenstand des bereits anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Daraufhin setzte der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren nach § 102 Abs. 2 WDO erneut aus. Die Aussetzung sollte andauern, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft entweder einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Der Soldat legte gegen die Aussetzung Beschwerde ein.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Sie war zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hatte das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht nach § 102 Abs. 2 WDO ausgesetzt.

Wiederholte Aussetzung ist zulässig

§ 102 Abs. 2 WDO erlaubt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch die wiederholte Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen neuer Pflichtverletzungen.

Nach § 18 Abs. 2 WDO sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein einheitliches Dienstvergehen zu ahnden. Das Disziplinarrecht beurteilt deshalb grundsätzlich nicht jede einzelne Pflichtverletzung isoliert.

Entscheidend ist vielmehr, welche Folgerungen aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Soldaten für sein Dienstverhältnis zu ziehen sind.

Das Gebot der einheitlichen Ahndung kann es daher erforderlich machen, auch später bekannt gewordene Pflichtverletzungen in das bereits anhängige Verfahren einzubeziehen. Eine erneute Aussetzung wird nicht dadurch unzulässig, dass das Verfahren zuvor schon aus anderen Gründen oder wegen anderer neuer Vorwürfe ausgesetzt worden war.

§ 102 Abs. 2 WDO ist verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 102 Abs. 2 WDO.

Dass das Wehrdisziplinarrecht andere Regelungen enthält als das Bundesdisziplinargesetz, begründet keine Verfassungswidrigkeit. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung unterschiedlicher Verfahrensordnungen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche Disziplinarverfahren einheitlich zu regeln.

Auch die Gefahr überlanger gerichtlicher Disziplinarverfahren macht die Vorschrift nicht verfassungswidrig.

Rechtsschutz gegen Verfahrensverzögerungen

Ein Soldat kann zur Beschleunigung eines wegen einer Nachtragsanschuldigung ausgesetzten Verfahrens insbesondere beantragen, dass das Truppendienstgericht der Wehrdisziplinaranwaltschaft analog § 104 WDO eine Frist setzt.

Bei einer unangemessen langen Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens kommt zudem eine Entschädigung nach § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO in Verbindung mit §§ 198 ff. GVG in Betracht.

Sollte die Nachtragsanschuldigung im Einzelfall allein zur Prozessverschleppung eingesetzt werden, führt dies nicht zur allgemeinen Verfassungswidrigkeit des § 102 Abs. 2 WDO. Es kann aber die konkrete Aussetzung rechtswidrig machen.

Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war wirksam

Die für eine Aussetzung erforderliche Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war wirksam erfolgt.

Das Schreiben trug ausdrücklich den Betreff „Mitteilung gemäß § 102 Abs. 2 WDO“. Aus Briefkopf und Absendervermerk ergab sich eindeutig, dass es von der zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft stammte.

Unerheblich war insbesondere,

  • auf welchem Weg das Schreiben an das Gericht übermittelt wurde,
  • ob eine elektronische Signatur für den Soldaten überprüfbar war,
  • dass das Schreiben nicht handschriftlich unterzeichnet war.

§ 102 Abs. 2 WDO enthält keine besonderen Form- oder Übermittlungsvorgaben für die Mitteilung.

Auch eine mögliche Vorbereitung des Schreibens durch einen Rechtsberater änderte nichts daran, dass die Erklärung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzurechnen war. Bei der Mitteilung nach § 102 Abs. 2 WDO handelt es sich nicht um eine Ermittlungshandlung, die zwingend persönlich durch einen Wehrdisziplinaranwalt vorgenommen werden müsste.

Herkunft der Informationen ist unerheblich

Der Aussetzung stand auch nicht entgegen, dass die Informationen über die neuen Vorwürfe möglicherweise auf einer Meldung an einen Wehrdisziplinaranwalt beruhten.

Für die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung ist grundsätzlich nicht entscheidend, auf welchem Weg die Wehrdisziplinaranwaltschaft von den möglichen Pflichtverletzungen erfahren hat.

Maßgeblich ist, dass sie dem Gericht mitteilt, die neuen Vorwürfe nach ergänzenden Ermittlungen in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbeziehen zu wollen.

Formulierung „nach aktuellem Stand“ genügt

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte erklärt, die neuen Vorwürfe sollten „nach aktuellem Stand“ zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift gemacht werden.

Diese Einschränkung stand der Aussetzung nicht entgegen. Sie brachte lediglich zum Ausdruck, dass noch ergänzende Ermittlungen erforderlich waren.

Eine endgültige Entscheidung über die Erhebung der Nachtragsanschuldigung muss zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht getroffen sein. § 102 Abs. 2 WDO setzt gerade voraus, dass die Ermittlungen zunächst ergänzt werden.

Aussetzung ist grundsätzlich zwingend

Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft wirksam mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, steht die Aussetzung grundsätzlich nicht im Ermessen des Vorsitzenden der Truppendienstkammer.

§ 102 Abs. 2 WDO sieht in diesem Fall eine gebundene Entscheidung vor. Das Verfahren muss ausgesetzt werden, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft

  • einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder
  • die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens beantragt.

Ausnahme bei unerheblichen neuen Vorwürfen

Aus dem Beschleunigungsgrundsatz des § 17 Abs. 1 WDO kann sich ausnahmsweise ergeben, dass das Verfahren nicht ausgesetzt werden darf.

Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die neuen Vorwürfe im Verhältnis zu den bereits angeschuldigten Pflichtverletzungen für Art und Höhe der voraussichtlich zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Solche Vorwürfe können nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeklammert werden. In diesem Fall wäre eine Aussetzung zur Vorbereitung einer Nachtragsanschuldigung regelmäßig nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht sah diese Voraussetzungen hier jedoch nicht als erfüllt an. Der verspätete Dienstantritt und die behauptete Weigerung, auf dem neuen Dienstposten tatsächlich Dienst zu leisten, waren in der Gesamtschau mit den bisherigen Vorwürfen von erheblichem Gewicht.

Kein Hinweis auf missbräuchliche Verzögerung

Für eine missbräuchliche Ankündigung der Nachtragsanschuldigung allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung bestanden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte.

Die bloße Tatsache, dass das Verfahren bereits mehrfach ausgesetzt worden war und seit längerer Zeit andauerte, genügte nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Sonstige Einwendungen des Soldaten unerheblich

Weitere vom Soldaten behauptete Zuständigkeits- oder Verfahrensmängel waren für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Bedeutung.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses vom 5. März 2026.

Mögliche Mängel, die der Mitteilung oder dem Aussetzungsbeschluss vorausgegangen oder nachgefolgt waren, führten nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Aussetzung. Über solche Fragen ist grundsätzlich im weiteren gerichtlichen Disziplinarverfahren zu entscheiden.

Rechtliche Kernaussagen

1. Wiederholte Aussetzungen sind möglich

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren kann mehrfach wegen unterschiedlicher neu bekannt gewordener Pflichtverletzungen ausgesetzt werden. Eine zahlenmäßige Begrenzung enthält § 102 Abs. 2 WDO nicht.

2. Einheitliche Ahndung des Dienstvergehens

Mehrere gleichzeitig beurteilbare Pflichtverletzungen sind nach § 18 Abs. 2 WDO grundsätzlich als ein Dienstvergehen zu behandeln. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Soldaten.

3. Mitteilung ist formfrei

Für die Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft nach § 102 Abs. 2 WDO bestehen keine besonderen Form-, Unterschrifts- oder Übermittlungsvorgaben.

4. Vorläufige Einschätzung genügt

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft darf ihre Mitteilung unter den Vorbehalt des aktuellen Ermittlungsstands stellen. Eine abschließende Bewertung der neuen Vorwürfe ist noch nicht erforderlich.

5. Aussetzung ist grundsätzlich gebunden

Bei einer wirksamen Mitteilung über die beabsichtigte Einbeziehung neuer Pflichtverletzungen muss das Truppendienstgericht das Verfahren grundsätzlich aussetzen.

6. Beschleunigungsgrundsatz setzt Grenzen

Eine Aussetzung kann ausnahmsweise ausscheiden, wenn die neuen Vorwürfe für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich ohne Bedeutung sind und nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden können.

7. Rechtsschutz gegen überlange Verfahren bleibt möglich

Der Soldat kann eine gerichtliche Fristsetzung zur Beschleunigung des Verfahrens beantragen. Bei unangemessener Verfahrensdauer kommt zudem eine Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG in Betracht.

Keine Entscheidung über die neuen Pflichtverletzungen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nicht darüber, ob der Soldat seinen Dienst tatsächlich unerlaubt verspätet angetreten oder die Erfüllung seiner Aufgaben auf dem neuen Dienstposten verweigert hatte.

Auch über die bereits angeschuldigten Pflichtverletzungen und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme wurde nicht entschieden.

Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich die Frage, ob das laufende gerichtliche Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft über eine weitere Nachtragsanschuldigung ausgesetzt werden durfte.

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