2 WD 7.26 – Vergewaltigung einer schlafenden Frau: Bundesverwaltungsgericht bestätigt soldatenrechtliche Höchstmaßnahme

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufung eines früheren Hauptfeldwebels gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts Nord als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Das Disziplinarverfahren betraf eine außerdienstlich begangene Vergewaltigung.Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. August 2026, 2 WD 7.26

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine rechtskräftige strafgerichtliche Tatsachenfeststellung bindet das Wehrdienstgericht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO. Ein Lösungsbeschluss kommt nur bei erheblichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit in Betracht, insbesondere bei widersprüchlichen, unschlüssigen oder offenkundig unzureichenden Feststellungen.
  2. Eine strafprozessuale Verständigung und ein hierauf beruhendes Geständnis begründen für sich genommen keine Zweifel an der Freiwilligkeit des Geständnisses. Dass ein Angeklagter nur bei einem Geständnis die Vorteile einer Verständigung erhält und andernfalls eine höhere Strafe riskiert, stellt keine unzulässige Zwangslage dar.
  3. Ein außerdienstlicher sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB führt regelmäßig zur Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessung. Ob bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits auf der ersten Bemessungsstufe die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt ist, lässt das Bundesverwaltungsgericht weiterhin offen.
  4. Jedenfalls auf der zweiten Bemessungsstufe kann eine Vergewaltigung den Übergang zur Höchstmaßnahme verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem planmäßigen Übergriff auf eine schlafende und wehrlose Person.
  5. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge selbst verschuldeter Alkoholisierung wirkt wehrdisziplinarrechtlich grundsätzlich nicht mildernd. Eine Ausnahme kommt insbesondere bei schuldlosem Alkoholkonsum infolge einer Alkoholerkrankung in Betracht.
Für Soldaten verständlich erklärt

Die Entscheidung zeigt besonders deutlich, dass schwere Straftaten im Privatleben erhebliche soldatenrechtliche Folgen haben können.

Ein Soldat kann sich nicht darauf berufen, eine Tat habe nichts mit seinem Dienst zu tun. Wer durch ein schwerwiegendes außerdienstliches Verhalten das für seine dienstliche Stellung erforderliche Vertrauen zerstört, verletzt § 17 Abs. 2 Satz 3 SG.

Bei Vorgesetzten gilt dies in gesteigertem Maße. Ihr Verhalten wird auch außerhalb konkreter Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse an der Vorbildpflicht des § 10 Abs. 1 SG gemessen.

Besonders wichtig ist außerdem: Wer wegen derselben Tat bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, kann die dort festgestellten Tatsachen im Wehrdisziplinarverfahren nicht ohne Weiteres erneut zur Diskussion stellen. Die Wehrdienstgerichte sind grundsätzlich an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Ein späteres Bestreiten reicht nicht.

Schließlich schützt selbst eine erhebliche alkoholbedingte Enthemmung regelmäßig nicht vor der disziplinarrechtlichen Verantwortung, wenn sich der Soldat freiwillig und schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist aus drei Gründen besonders relevant.

Erstens konkretisiert sie die neue Möglichkeit, offensichtlich unbegründete Berufungen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO ohne Berufungshauptverhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat versteht die Entscheidung als Ermessensentscheidung und stellt ausdrücklich auf den gesetzlichen Beschleunigungszweck ab.

Zweitens enthält der Beschluss eine sehr brauchbare Zusammenfassung der Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO. Gerade bei strafgerichtlichen Verständigungen reicht der Hinweis auf ein angeblich nur taktisch abgelegtes Geständnis nicht. Erforderlich sind konkrete Umstände, die die strafgerichtlichen Feststellungen als offenkundig unzureichend erscheinen lassen.

Drittens entwickelt die Entscheidung die Bemessungsrechtsprechung zu außerdienstlichen Sexualdelikten weiter. Zwar lässt das Bundesverwaltungsgericht weiterhin offen, ob eine Vergewaltigung schon abstrakt die Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessung macht. Bei einem gezielten und planmäßigen sexuellen Übergriff auf eine schlafende und wehrlose Person sieht es den endgültigen Vertrauensverlust aber jedenfalls auf der zweiten Bemessungsstufe als gegeben an.

Gerade der Bezug zur militärischen Gemeinschaft ist bemerkenswert: Das Gericht begründet die disziplinare Relevanz nicht allein mit der abstrakten Schwere der Straftat, sondern ausdrücklich damit, dass Soldatinnen und Soldaten in Kasernen, auf Übungen und im Einsatz eng zusammenleben und darauf vertrauen können müssen, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung auch in Schlaf- und Ruhephasen respektiert wird.

Kurzüberblick

Der frühere Soldat war Hauptfeldwebel und damit Vorgesetzter. Er wurde strafgerichtlich rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte er nach einer Feier das Zimmer einer stark alkoholisierten und schlafenden Frau betreten und gegen deren Willen Oralverkehr an ihr vorgenommen.

Im Wehrdisziplinarverfahren bestritt er später die Tat und machte insbesondere geltend, sein strafgerichtliches Geständnis sei lediglich aufgrund eines „Deals“ zustande gekommen. Außerdem berief er sich auf ein Alibi seiner Ehefrau.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ dies nicht genügen. Die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen waren nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend. Weder die Verständigung noch die behauptete Drucksituation, das Geständnis oder die Aussage der Ehefrau begründeten ausreichende Zweifel an diesen Feststellungen.

Auch bei der Bemessung blieb es bei der Höchstmaßnahme.

Sachverhalt

Der Soldat feierte im August 2018 mit mehreren Personen auf dem Gelände eines Wohnheims. Die spätere Geschädigte hatte erheblich Alkohol konsumiert, konnte nicht mehr selbstständig gehen, sprach nur noch lallend und musste wegen ihres Zustands in ihr Zimmer gebracht werden.

Nachdem sie dort eingeschlafen war, betrat der Soldat nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gegen 1 Uhr ihr Zimmer und führte sein erigiertes Glied in den Mund der Schlafenden ein. Die Frau erwachte während des Geschehens. DNA-Spuren des Soldaten wurden später sowohl im Bereich ihres Mundes als auch auf einer Decke festgestellt.
Im Berufungsverfahren behauptete der frühere Soldat dagegen, vor Mitternacht habe es einvernehmliche intime Kontakte gegeben. Danach sei er nach Hause gegangen. Sein Geständnis im Strafverfahren habe er lediglich abgelegt, weil ihm aufgrund der Verständigung keine andere realistische Wahl geblieben sei.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Der Senat machte erstmals von der Möglichkeit des § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO Gebrauch, eine zulässige Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie einstimmig für offensichtlich unbegründet gehalten wird und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Die Regelung soll insbesondere das Berufungsgericht entlasten, Verfahren beschleunigen und finanziell motivierten Verfahrensverzögerungen entgegenwirken. Anders als vergleichbare Regelungen des Straf- und Zivilprozessrechts steht die Zurückweisung nach Auffassung des Senats im prozessualen Ermessen des Gerichts.

Bindung an das Strafurteil nach § 87 WDO

Von besonderer Bedeutung ist die erneute Präzisierung der Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO.

Die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils sind grundsätzlich bindend. Eine Lösung davon stellt die Ausnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen widersprüchlich oder unschlüssig sind, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, unter wesentlichen Verfahrensfehlern zustande gekommen sind, neue entscheidungserhebliche Beweismittel vorliegen oder die strafgerichtliche Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar ist. Auch eine rechtsstaatswidrige Verständigung kann eine Lösung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Verständigung und „Formalgeständnis“

Das Argument, der Soldat sei durch die strafprozessuale Verständigung faktisch zu einem Geständnis gezwungen worden, überzeugte das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Dass ein Angeklagter nur mit einem Geständnis die Vorteile einer Verständigung erreichen kann und bei einem Bestreiten das Risiko einer höheren Strafe trägt, berührt nach Auffassung des Senats die Freiwilligkeit des Geständnisses nicht. Gerade § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO sieht vor, dass ein Geständnis Bestandteil einer Verständigung sein soll.

Hinzu kam, dass das Amtsgericht seine Überzeugung nicht lediglich auf ein formelhaftes Geständnis gestützt hatte. Der frühere Soldat hatte die Tat ausdrücklich eingeräumt, Reue gezeigt und Angaben zum Ablauf gemacht. Entscheidender noch: Das Geständnis war mit objektiven Beweismitteln, insbesondere dem DNA-Gutachten, abgeglichen worden.

Verletzte soldatenrechtliche Pflichten

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte einen vorsätzlichen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG.

Ein Soldat muss sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Der Soldat hatte bereits den Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, weil er sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person vorgenommen und deren Unfähigkeit ausgenutzt hatte, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Darüber hinaus lag nach Auffassung des Senats eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB vor. Erzwungener Oralverkehr stellt eine besonders erniedrigende, beischlafähnliche sexuelle Handlung dar.
Als Hauptfeldwebel unterlag der Soldat zudem der verschärften Vorbildpflicht aus § 10 Abs. 1 SG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Pflichtverletzung innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses begangen wurde. Die Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades genügt.

Maßnahmebemessung

Die Bemessung folgt der bekannten zweistufigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Erste Bemessungsstufe

Bei einem außerdienstlichen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bildet grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessung.

Der Senat ließ erneut ausdrücklich offen, ob bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits auf dieser ersten Stufe unmittelbar die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt bilden muss.

Zweite Bemessungsstufe

Darauf kam es im konkreten Fall nicht an. Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigten jedenfalls auf der zweiten Stufe den Übergang zur Höchstmaßnahme.

Besonders erschwerend wertete das Gericht das gezielte Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der schlafenden Geschädigten. Der Soldat war nach der Party wieder in das Wohnheim zurückgekehrt, hatte das Zimmer der Frau betreten und ihre Wehrlosigkeit zur eigenen sexuellen Befriedigung ausgenutzt.

Der Senat bezeichnet das Verhalten als „skrupellos“ und als die Würde der Geschädigten missachtend.

Besondere soldatische Bedeutung misst das Gericht dem Umstand bei, dass Soldatinnen und Soldaten bei Übungen, Einsätzen und in Kasernen häufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander leben und übernachten. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Kameraden ihre persönlichen Rechte und ihre sexuelle Selbstbestimmung auch nachts respektieren. Bei einer geplanten und skrupellosen Vergewaltigung einer schlafenden Person sei deshalb der Vertrauensverlust indiziert.

Alkohol als Milderungsgrund

Auch die vom Strafgericht angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führte zu keiner milderen Bewertung.

Nach der wehrdisziplinarrechtlichen Rechtsprechung wirkt eine selbstverschuldete Alkoholisierung grundsätzlich nicht schuldmildernd. Anders kann es insbesondere liegen, wenn ein Soldat aufgrund einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert. Dafür bestanden hier keine Anhaltspunkte.

Keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat

Zwar war die Tat nach Auffassung des Senats persönlichkeitsfremd. Der anerkannte Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat lag jedoch nicht vor.

Eine solche setzt ein erhebliches Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraus. Daran fehlte es, weil der frühere Soldat planmäßig zum Wohnheim zurückgekehrt, in das Zimmer eingedrungen und anschließend mehraktig sexuell übergriffig geworden war.

Auch die guten dienstlichen Leistungen – zuletzt 6,56 Punkte, eine förmliche Anerkennung sowie Leistungs- und Sonderabzeichen – konnten den endgültigen Vertrauensverlust nicht ausgleichen. Fachliche Qualifikation und persönliche Integrität stehen im soldatischen Dienstverhältnis gleichberechtigt nebeneinander.

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