2 WD 42.25 – Entfernung aus dem Dienst wegen Verharmlosung des Holocaust

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entfernung eines Hauptfeldwebels aus dem Dienst wegen schwerer Verletzung der Verfassungstreuepflicht. Auch die quantitative Verharmlosung des Holocaust kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 8 SG darstellen; maßgeblich ist eine objektive Betrachtung aus Sicht eines verständigen Dritten.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 2026, 2 WD 42.25

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Senat: 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 22. April 2026
Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 42.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:220426U2WD42.25.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, 8. Kammer, Urteil vom 16. September 2025 – N 8 VL 12/25
Sachgebiet: Berufungen nach der WDO
Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienstverhältnis
Unterhaltsbeitrag: ausgeschlossen

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist und die Verfassungstreuepflicht eines Soldaten verletzt, ist objektiv aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beurteilen.

Für Soldaten verständlich erklärt

Soldaten müssen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur innerlich akzeptieren. Sie müssen sich auch in ihrem Verhalten so verhalten, dass kein objektiver Eindruck entsteht, sie würden nationalsozialistische oder andere verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen.

Dabei ist aber nicht jede geschmacklose, beleidigende oder fremdenfeindliche Äußerung automatisch ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Entscheidend ist, wie ein verständiger unvoreingenommener Dritter das konkrete Verhalten objektiv verstehen würde.

Bei der Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust ist die Grenze jedoch deutlich überschritten. Wer den systematischen Massenmord an den europäischen Juden bestreitet oder seine Größenordnung erheblich herunterspielt, kann seine Verfassungstreuepflicht schwerwiegend verletzen – auch wenn die Äußerung nur gegenüber einigen Kameraden und nicht öffentlich erfolgt.

Besonders schwer wiegt ein solches Verhalten bei Vorgesetzten. Herausragende Beurteilungen, Auslandseinsätze oder Auszeichnungen können einen endgültigen Vertrauensverlust aufgrund gravierender Defizite der Verfassungstreue nicht kompensieren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die soldatenrechtliche Bewertung extremistischer und insbesondere nationalsozialistischer Äußerungen von erheblicher Bedeutung.

Sie enthält vier besonders wichtige Orientierungspunkte:

Erstens: Ein Verstoß gegen § 8 SG ist objektiv zu bestimmen. Nicht jede innerlich möglicherweise problematische Motivation führt automatisch zu einer Dienstpflichtverletzung, wenn der verfassungsfeindliche Bezug für einen verständigen Dritten äußerlich nicht erkennbar wird.

Zweitens: Nicht jede fremdenfeindliche oder abwertende Äußerung verletzt bereits die Verfassungstreuepflicht. Unterhalb dieser Schwelle können jedoch insbesondere das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht verletzt sein.

Drittens: Bei der Holocaustverharmlosung zieht das Bundesverwaltungsgericht eine klare Grenze. Das quantitative Herunterspielen des Holocaust ist wehrdisziplinarrechtlich ebenso relevant wie dessen vollständige Leugnung.

Viertens: Beruht ein solches Verhalten auf einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung und vermittelt es eine hohe Identifikation mit dem Nationalsozialismus, ist bei einem aktiven Soldaten regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung.

Kurzüberblick

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung eines Hauptfeldwebels aus dem Dienstverhältnis wegen schwerwiegender Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht bestätigt.

Der Soldat hatte während einer einsatzgleichen Verpflichtung unter anderem gegenüber Kameraden die Größenordnung des Holocaust mit dem Argument in Zweifel gezogen, dessen Durchführung sei technisch und logistisch nicht möglich gewesen und die Siegermächte hätten die Opferzahlen übertrieben. Außerdem bezeichnete er bei einem Antreten vor mehr als 40 Soldatinnen und Soldaten Angehörige einer EloKa-Einheit sinngemäß als „Verräter“ und stellte dabei einen antisemitischen Bezug zur NS-Zeit her.

Der 2. Wehrdienstsenat sah insbesondere in der Verharmlosung des Holocaust eine schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG. Für das Wehrdisziplinarrecht sei die quantitative Verharmlosung des Holocaust ebenso relevant wie dessen vollständiges Leugnen, weil beide Verhaltensweisen dazu dienten, den Nationalsozialismus vom Vorwurf des Massenmordes reinzuwaschen.

Hervorzuheben ist zugleich die Einschränkung des Senats: Ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, richtet sich nicht allein nach der inneren Gesinnung des Soldaten, sondern ist objektiv aus Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen. Deshalb stellte etwa die Verwendung eines bestimmten Aliasnamens in sozialen Netzwerken im konkreten Fall trotz der festgestellten Nähe des Soldaten zum Nationalsozialismus für sich genommen noch keine Verletzung des § 8 SG dar.

Sachverhalt

Der Soldat war Berufssoldat und Hauptfeldwebel. Er verfügte über eine ausgesprochen erfolgreiche dienstliche Laufbahn. Er war mehrfach mit Leistungsprämien ausgezeichnet worden, hatte unter anderem das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber erhalten und war zuletzt mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,20 beurteilt worden. In seiner Beurteilung wurde er als fachlich versierter und belastbarer Unteroffizier mit besonderem Geschick in der Menschenführung beschrieben.

Während einer einsatzgleichen Verpflichtung kam es jedoch zu mehreren Vorfällen.

Gegenstand der Anschuldigung waren unter anderem:

  • die Verwendung von Aliasnamen auf Facebook und Instagram, die nach Auffassung der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf den früheren Waffen-SS-Offizier Kurt Meyer anspielen sollten,
  • abwertende Äußerungen über die Türkei und andere Länder,
  • Äußerungen, durch die der Soldat die Größenordnung des Holocaust unter Hinweis auf eine angebliche technische und logistische Unmöglichkeit in Zweifel zog,
  • mehrere weitere ihm zugeschriebene rassistische und nationalsozialistisch geprägte Äußerungen sowie
  • eine antisemitische Äußerung vor dem angetretenen Zug.

Das Truppendienstgericht Nord entfernte den Soldaten aus dem Dienstverhältnis und schloss die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus.

Gegen dieses Urteil legte der Soldat unbeschränkt Berufung ein.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Da die Berufung unbeschränkt eingelegt worden war, hatte der 2. Wehrdienstsenat eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und anschließend selbst über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

Im Ergebnis bestätigte er die Entfernung aus dem Dienstverhältnis einschließlich des Ausschlusses des Unterhaltsbeitrags.

Nicht alle angeschuldigten Sachverhalte waren nach Überzeugung des Senats nachweisbar. Insbesondere fehlte hinsichtlich eines Teils der vorgeworfenen Äußerungen die erforderliche Überzeugungsgewissheit.

Die erwiesenen Pflichtverletzungen waren für die Höchstmaßnahme jedoch ausreichend.

Rechtliche Kernaussagen

1. Verfassungstreue nach § 8 SG verlangt auch eine äußere Distanzierung

§ 8 SG verpflichtet Soldaten dazu, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten.

Nach dem Bundesverwaltungsgericht verlangt dies nicht nur eine entsprechende innere Haltung. Ein Soldat muss sich auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe oder die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

Da die freiheitliche demokratische Grundordnung den Gegenentwurf zum Nationalsozialismus bildet, ist mit § 8 SG insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder darauf angelegt ist,

  • Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen oder
  • Kennzeichen, Symbole und andere Bestandteile nationalsozialistischer Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen.

Dies gilt unabhängig davon, ob das konkrete Verhalten zugleich strafbar ist.

2. Entscheidend ist eine objektive Betrachtung

Von besonderer grundsätzlicher Bedeutung ist der vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Maßstab:

Ob ein Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, bestimmt sich objektiv nach dem äußeren Geschehen.

Maßgeblich ist damit, wie ein unvoreingenommener und verständiger Dritter das Verhalten wahrnimmt.

Das zeigt sich besonders deutlich bei den vom Soldaten verwendeten Aliasnamen.

Obwohl der Senat seine Einlassungen zur Wahl des Namens nicht für glaubhaft hielt und weitere Umstände eine persönliche Nähe zum Nationalsozialismus nahelegten, genügte dies für diesen Anschuldigungspunkt nicht.

Für einen unvoreingenommenen verständigen Dritten war aus den Aliasnamen auf Facebook und Instagram kein hinreichend erkennbarer Bezug zu dem SS-Brigadeführer Kurt Meyer abzuleiten. Die Accounts enthielten überwiegend Freizeitbilder; zudem sei Kurt Meyer heute nur noch militärhistorisch besonders informierten Kreisen bekannt.

Deshalb lag insoweit keine objektiv erkennbare verfassungsfeindliche Betätigung vor.

Praxismerksatz

Eine verfassungsfeindliche innere Gesinnung allein ersetzt nicht den objektiven Tatbestand einer konkreten Verletzung des § 8 SG.

3. Abwertende Äußerung über andere Länder verletzt nicht automatisch § 8 SG

Auch die Äußerung des Hauptfeldwebels, die Türkei und andere Länder seien „Müllländer“ und den dort lebenden Menschen könne man nicht vertrauen, wertete der Senat nicht als Verletzung der Verfassungstreuepflicht.

Die Aussage widerspreche zwar dem Gedanken der Völkerverständigung. Darin liege aber noch keine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konzentriert sich auf wenige zentrale Verfassungsprinzipien, insbesondere:

  • die Menschenwürde,
  • das Demokratieprinzip und
  • den Rechtsstaatsgrundsatz.

Die konkrete Äußerung verletzte diese Schwelle nach Auffassung des Senats noch nicht.

Sie war allerdings dienstpflichtwidrig: Weil der Hauptfeldwebel die Äußerung gegenüber einem unterstellten Mannschaftssoldaten im Dienst getätigt hatte, verletzte er das Mäßigungsgebot des § 10 Abs. 6 SG und die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

4. Holocaustverharmlosung verletzt die Verfassungstreuepflicht schwerwiegend

Deutlich anders bewertet der Senat die Verharmlosung des Holocaust.

Wer den Holocaust leugnet oder verharmlost, erweckt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus.

Die systematische Ermordung der europäischen Juden gehörte zu den zentralen Bestandteilen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. Eine Leugnung oder Verharmlosung versucht daher, die nationalsozialistische Gewaltherrschaft vom Vorwurf des organisierten Massenmordes zu entlasten.

Im konkreten Fall hatte der Soldat die Größenordnung des Holocaust unter Hinweis auf dessen angebliche technische und logistische Unmöglichkeit erheblich in Abrede gestellt und behauptet, die Siegermächte hätten die Opferzahlen übertrieben.

Dies wertete der Senat als massive Verharmlosung des Holocaust.

5. Quantitative Verharmlosung und vollständiges Leugnen sind wehrdisziplinarrechtlich gleichermaßen relevant

Besonders wichtig für die zukünftige Rechtsprechung ist die Aussage des Senats zur Abgrenzung zwischen Leugnung und Verharmlosung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar:

Auch die quantitative Verharmlosung des Holocaust ist wehrdisziplinarrechtlich ebenso relevant wie dessen vollständiges In-Abrede-Stellen.

Beide Verhaltensweisen dienen nach Auffassung des Senats gleichermaßen dazu, den Nationalsozialismus vom Vorwurf des Massenmordes reinzuwaschen.

Deshalb stellte die Äußerung des Soldaten einen schwerwiegenden Verstoß gegen beide Alternativen des § 8 SG dar.

6. Öffentlichkeit ist für den Verstoß gegen § 8 SG nicht erforderlich

Für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist es nicht entscheidend, ob die Holocaustleugnung oder -verharmlosung öffentlich oder in einer Versammlung erfolgt.

Die strafrechtlichen Anforderungen des § 130 Abs. 3 StGB und die wehrdisziplinarrechtlichen Anforderungen sind insoweit nicht identisch.

Ein Soldat kann § 8 SG daher auch dann schwerwiegend verletzen, wenn er gegenüber einem begrenzten Kreis von Kameraden den Holocaust leugnet oder verharmlost.

7. Antisemitische Beschimpfung vor dem angetretenen Zug

Besonders schwer wog außerdem eine Äußerung des Hauptfeldwebels während eines Antretens seines Zuges.

Vor etwa 40 bis 54 Soldatinnen und Soldaten hatte er Angehörige der EloKa-Einheit verbal angegriffen und dabei eine antisemitische Gleichsetzung mit der NS-Zeit vorgenommen.

Der Senat sah darin einen bewussten Rückgriff auf rassistische Propagandamuster des Nationalsozialismus.

Die Äußerung verletzte mehrere Dienstpflichten.

Sie stellte zunächst einen rassistisch geprägten Angriff auf die Ehre eines abgrenzbaren Kreises von Kameraden dar. Damit waren insbesondere die Kameradschaftspflicht und das Mäßigungsgebot betroffen.

Zugleich verletzte die öffentliche Bezugnahme auf die antisemitische Diskriminierung während des Nationalsozialismus § 8 SG. Die Gleichsetzung von Juden mit Verrätern greift nach Auffassung des Gerichts auf ein nationalsozialistisches antisemitisches Stereotyp zurück und verstößt gegen das Menschenwürdeprinzip.

Ob die Äußerung zugleich den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllte, konnte das Bundesverwaltungsgericht offenlassen. Für die wehrdisziplinarrechtliche Bewertung kam es darauf nicht entscheidend an.

8. Gesamtbetrachtung kann verfassungsfeindliche Gesinnung belegen

Der Senat beschränkte sich nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Aussagen.

Aus der Gesamtschau von

  • Holocaustverharmlosung,
  • antisemitischer Äußerung,
  • fremdenfeindlichen Aussagen,
  • auf dem Smartphone gespeicherten Bildern mit nationalsozialistischem Bezug und
  • weiteren Umständen

schloss er auf eine mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare nationalsozialistische Gesinnung.

Dass der Soldat die antisemitische Äußerung als spontane Reaktion in einer emotional angespannten Situation bezeichnete, entlastete ihn nicht. Nach Auffassung des Senats konnte gerade die Spontaneität dafür sprechen, dass die darin zum Ausdruck kommende Haltung seiner tatsächlichen inneren Überzeugung entsprach.

Maßnahmebemessung

Erste Bemessungsstufe: Höchstmaßnahme

Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme wendete der Senat sein mehrstufiges Prüfungsschema an.

Vermittelt ein Soldat durch nationalsozialistische Kennzeichen oder durch die Leugnung beziehungsweise entsprechende Verharmlosung des Holocaust den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus und ist dieses Verhalten zugleich Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung, ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt.

Für einen aktiven Soldaten bedeutet dies die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Zweite Bemessungsstufe: Keine ausreichenden Milderungsgründe

Auf der zweiten Stufe prüfte der Senat, ob gewichtige Umstände ein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten.

Mildernd berücksichtigte das Gericht insbesondere:

  • Einsicht und Reue hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes,
  • die Bewährung des Soldaten in einem Auslandseinsatz,
  • seine überdurchschnittlich guten dienstlichen Leistungen,
  • mehrere Leistungsprämien und Auszeichnungen sowie
  • das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber.

Diese Aspekte reichten jedoch nicht aus.

Der Senat betont insoweit einen wichtigen allgemeinen Grundsatz:

Fachliche Spitzenleistungen können gravierende Defizite der persönlichen Integrität nicht ausgleichen.

Zur persönlichen Integrität eines Soldaten gehört in besonderem Maße dessen Verfassungstreue. Führt ein entsprechendes Defizit objektiv zum endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn, kann selbst eine herausragende fachliche Leistung die Entfernung aus dem Dienst nicht verhindern.

Erschwerend kamen hinzu:

  • eine frühere disziplinare Auffälligkeit,
  • die Vorgesetztenstellung,
  • die vorzeitige Repatriierung aus dem Einsatz und
  • die vorläufige Dienstenthebung.

Dritte Bemessungsstufe: Verfahrensdauer ohne Bedeutung

Eine mögliche überlange Dauer des Verfahrens konnte die Maßnahme nicht mehr reduzieren.

Ist wegen eines endgültigen Vertrauensverlusts die Höchstmaßnahme erforderlich, rechtfertigt selbst eine überlange Verfahrensdauer kein Abweichen von der Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Ausschluss des Unterhaltsbeitrags

Da die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht beruhte, war der Unterhaltsbeitrag gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 WDO zwingend auszuschließen.

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