Geregelt in § 13 SG.

Diese ist für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie – anders als z. B. bei Beamten – für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben tätigt, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht – wie hier – dazu dient, sich eine berufliche oder finanzielle Besserstellung zu erschleichen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 2 WD 13.18 – NZWehrr 2019, 159 – Rn. 20).

– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 13 SG

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