§ 29 WStG – Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
§ 29 WStG - Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht…
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 29 WStG - Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad(1) Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend, wenn die Tat gegen einen Soldaten begangen wird, der zur Zeit der Tat nicht…
§ 30 WStG - Mißhandlung(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer es…
§ 31 WStG - Entwürdigende Behandlung(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert…
§ 32 WStG - Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen ZweckenWer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in Beziehung zum Dienst stehen oder…
§ 33 WStG - Verleiten zu einer rechtswidrigen TatWer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes…
§ 34 WStG - Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu bestimmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,…
§ 35 WStG - Unterdrücken von Beschwerden(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik…
§ 37 WStG - Beeinflussung der RechtspflegeWer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit…
§ 38 WStG - Anmaßen von BefehlsbefugnissenWer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht…
§ 39 WStG - Mißbrauch der DisziplinarbefugnisEin Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung…