Sachgebiet
Wehrbeschwerderecht

Kategorie / Kurzsachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft die Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten Soldaten, der zuvor langjährig als Schwerbehindertenvertreter vom Dienst freigestellt war, sowie dessen fiktive Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 dotierten Dienstposten.

Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 2
SG § 3 Abs. 1
SGB IX § 179 Abs. 2
WBO § 19 Abs. 1 Satz 3
Allgemeine Regelung A-1336/1 („Militärische Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte“)

Leitsätze:
Ein vom militärischen Dienst freigestellter Soldat (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) hat Anspruch auf eine Neubildung der Referenzgruppe, wenn so viele Mitglieder der für ihn ursprünglich gebildeten Referenzgruppe zur Ruhe gesetzt worden oder sonst ausgeschieden sind, dass eine Förderung auf dieser Grundlage unmöglich geworden ist und damit das Ziel einer Fortschreibung der beruflichen Entwicklung nicht mehr erreicht werden kann.

Der Dienstherr ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 179 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, eine Referenzgruppe regelmäßig mindestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie noch eine hinreichend taugliche Grundlage für eine Fortschreibung der beruflichen Entwicklung des freigestellten Soldaten sein kann.

Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 01.03.2023 – BVerwG 1 WB 12.22

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