Eine bei Beginn der Freistellung versäumte Referenzgruppenbildung kann nachgeholt werden. Reicht der Kreis vollständig vergleichbarer Soldaten nicht aus, darf der Dienstherr auch benachbarte Beförderungsjahrgänge und fachverwandte Werdegänge einbeziehen. – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2026 – 1 WB 52.25.
Wer wegen einer Personalvertretungs- oder Vertrauenspersonentätigkeit vom Dienst freigestellt wird, darf dadurch beruflich nicht benachteiligt werden. Deshalb wird eine Gruppe vergleichbarer Soldaten gebildet, anhand derer die mögliche weitere Laufbahnentwicklung nachgezeichnet wird.
Wurde diese Gruppe zunächst nicht gebildet, kann der Dienstherr dies später nachholen. Er muss dabei aber auf die Verhältnisse zum Beginn der Freistellung zurückblicken.
Gibt es nicht genügend vollständig vergleichbare Soldaten, dürfen auch benachbarte Beförderungsjahrgänge und fachlich verwandte Tätigkeitsbereiche einbezogen werden.
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 21. Mai 2026
Aktenzeichen: 1 WB 52.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:210526B1WB52.25.0
Verfahrensart: Wehrbeschwerdeverfahren; Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Streitgegenstand: Bildung einer Referenzgruppe zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung
Ergebnis: Antrag zurückgewiesen
Kernaussage
Eine bei Beginn der Freistellung versäumte Referenzgruppenbildung kann nachträglich vorgenommen werden. Maßgeblich bleiben grundsätzlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Freistellung.
Reicht der Kreis vollständig vergleichbarer Soldaten nicht für eine ausreichend große Referenzgruppe aus, darf der Dienstherr die zeitlichen und fachlichen Auswahlkriterien sachgerecht erweitern.
Kurzüberblick
Ein Stabsfeldwebel war von November 2020 bis November 2022 wegen seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Vertrauensperson schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen vom Dienst freigestellt. Erst im Februar 2023 bildete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Referenzgruppe, in der der Soldat Rang vier von elf einnahm.
Der Soldat hielt die verspätete Bildung und die Zusammensetzung der Gruppe für rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht wies seinen Antrag zurück.
Die nachträgliche Bildung war zulässig. Auch die Erweiterung um Soldaten aus benachbarten Beförderungsjahrgängen und fachverwandten Werdegängen war nicht zu beanstanden, weil andernfalls die vorgesehene Gruppengröße nicht erreicht worden wäre.
Sachverhalt
Der Antragsteller war Berufssoldat und seit Februar 2020 Stabsfeldwebel. Vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2022 war er wegen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt.
Das Bundesamt für das Personalmanagement bildete im Februar 2023 eine Referenzgruppe aus insgesamt elf Soldatinnen und Soldaten. Der Antragsteller erhielt darin den vierten Rang.
Die Referenzgruppe sollte als Grundlage dafür dienen, seine berufliche Entwicklung während der Freistellung fiktiv nachzuzeichnen. Seine Beschwerde gegen die Gruppenbildung wies das Bundesministerium der Verteidigung zurück.
Der Soldat beantragte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht, die Referenzgruppe und den Beschwerdebescheid aufzuheben und den Dienstherrn zur Neubildung zu verpflichten.
Wehrdienstgerichte zuständig
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zulässig.
Der Antragsteller machte keine Rechte aus seinem Amt als Vertrauensperson geltend. Streitgegenstand waren vielmehr seine persönlichen Rechte als Soldat und seine berufliche Förderung während der Freistellung.
Die Referenzgruppe stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Für ihre Überprüfung sind daher die Wehrdienstgerichte und gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Freistellung
Für die Bildung und rechtliche Bewertung einer Referenzgruppe ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Freistellung maßgeblich.
Hier war daher auf den 1. November 2020 abzustellen. Anzuwenden waren grundsätzlich die damals geltenden Verwaltungsvorschriften zur Förderung freigestellter Soldaten.
Dass das Bundesamt bei der späteren Gruppenbildung eine neuere Fassung der Vorschriften herangezogen hatte, war unschädlich, weil die maßgeblichen Regelungen inhaltlich weitgehend unverändert geblieben waren.
Fehlende gesetzliche Grundlage bei Freistellung unschädlich
Zum Zeitpunkt der Freistellung war das Referenzgruppenmodell noch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es beruhte lediglich auf Verwaltungsvorschriften. Die gesetzliche Verankerung in § 27b SG trat erst im Dezember 2023 in Kraft.
Dieser frühere Rechtsmangel führte jedoch nicht dazu, dass für Altfälle überhaupt keine Referenzgruppen gebildet werden durften. Ein vollständiger Verzicht auf die berufliche Förderung freigestellter Soldaten hätte gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot verstoßen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangte daher die übergangsweise Anwendung des in den Verwaltungsvorschriften geregelten und später vom Gesetzgeber übernommenen Referenzgruppenmodells.
Verspätete Bildung durfte nachgeholt werden
Die Referenzgruppe war nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erst rund drei Jahre nach Beginn der Freistellung gebildet wurde.
Wird die gebotene Referenzgruppenbildung bei Beginn der Freistellung versäumt, kann und muss sie grundsätzlich nachgeholt werden. Voraussetzung ist, dass die später gebildete Gruppe anhand der Verhältnisse und Auswahlkriterien zusammengestellt wird, die zum Beginn der Freistellung maßgeblich waren.
Begründungsmängel geheilt
Das erste Informationsschreiben enthielt nicht alle Erwägungen, die zur Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen geführt hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht ließ offen, ob darin ein Begründungs- oder Anhörungsmangel lag. Ein solcher Fehler wäre jedenfalls im Beschwerdeverfahren und im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden.
Der Dienstherr hatte dort die maßgeblichen Gründe für die Zusammensetzung und Erweiterung der Referenzgruppe ausreichend erläutert.
Leistungsbezogene Homogenität ausreichend
Referenzpersonen müssen ein im Wesentlichen vergleichbares Eignungs- und Leistungsbild aufweisen. Der Dienstherr durfte hierfür insbesondere auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den dienstlichen Beurteilungen abstellen.
Die Mitglieder der Gruppe verfügten über dieselbe Entwicklungsprognose wie der Antragsteller. Ihre Leistungswerte lagen zwischen 7,38 und 7,75 Punkten und damit im selben obersten Wertungsbereich.
Unterschiede von bis zu 0,3 Punkten schließen nach der Rechtsprechung eine im Wesentlichen gleiche Leistungsbewertung nicht aus.
Erweiterung auf andere Beförderungsjahrgänge zulässig
Die Referenzgruppe sollte grundsätzlich mindestens zehn weitere Referenzpersonen umfassen.
Da nicht genügend Soldaten vorhanden waren, die im selben Jahr wie der Antragsteller zum Stabsfeldwebel befördert oder in die Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen worden waren, durfte der Dienstherr den zeitlichen Rahmen erweitern.
Die Einbeziehung von Soldaten aus den angrenzenden Jahren 2019 und 2021 war nach Auffassung des Gerichts systemgerecht und sachlich vertretbar.
Fachverwandte Werdegänge durften einbezogen werden
Auch die Einbeziehung von Soldaten aus den Bereichen „Allgemeiner Stabsdienst“ und „S 3/S 2“ war rechtmäßig.
Zwar soll grundsätzlich eine möglichst große fachliche Homogenität bestehen. Reicht der engere Personenkreis aber nicht aus, dürfen vergleichbare Ausbildungs- und Verwendungsreihen oder Werdegänge berücksichtigt werden.
Zwischen dem Allgemeinen Stabsdienst und den Stabsbereichen S 3 und S 2 bestehen hinreichende Überschneidungen. Ihre Bewertung als fachverwandt hielt sich deshalb innerhalb des Organisations- und Einschätzungsspielraums des Dienstherrn.
Rechtliche Kernaussagen
1. Referenzgruppe ist eine dienstliche Maßnahme
Die Referenzgruppenbildung kann im Wehrbeschwerdeverfahren nach der WBO gerichtlich überprüft werden.
2. Maßgeblich ist der Freistellungsbeginn
Die Gruppe ist grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage zusammenzustellen, die zu Beginn der Freistellung bestand.
3. Nachträgliche Bildung ist möglich
Eine verspätet gebildete Referenzgruppe ist nicht automatisch rechtswidrig. Das frühere Versäumnis kann durch eine ordnungsgemäße Nachholung behoben werden.
4. Formelle Fehler können geheilt werden
Eine zunächst unzureichende Begründung kann im Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 VwVfG ergänzt werden.
5. Auswahlkriterien dürfen erweitert werden
Reicht der Kreis vollständig vergleichbarer Soldaten nicht aus, dürfen zunächst der zeitliche Bezugsrahmen und anschließend die fachlichen Kriterien sachgerecht erweitert werden.
6. Dienstherr verfügt über Beurteilungsspielraum
Bei der Bewertung von Leistungsähnlichkeit und Fachverwandtschaft steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Organisationsspielraum zu.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt den weiten Gestaltungsspielraum des Dienstherrn bei der Referenzgruppenbildung.
Eine erfolgreiche Anfechtung setzt regelmäßig konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass
- unzutreffende Beurteilungsdaten verwendet wurden,
- die Auswahlkriterien unsachlich erweitert wurden,
- offensichtlich nicht vergleichbare Soldaten einbezogen wurden oder
- die Reihenfolge innerhalb der Gruppe fehlerhaft ermittelt wurde.
Die bloße verspätete Bildung der Referenzgruppe oder geringfügige Unterschiede in den Leistungswerten reichen grundsätzlich nicht aus.