Eine zweite Korrektur einer Versetzungsverfügung ersetzte die zuvor angegriffene erste Korrektur. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses ab. – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 1 W-VR 8.26
Ein Gericht prüft im Wehrbeschwerdeverfahren grundsätzlich nur die konkret angegriffene Personalmaßnahme.
Wird diese Maßnahme später aufgehoben oder durch eine neue Verfügung ersetzt, kann der ursprüngliche Eilantrag gegenstandslos werden. Der Soldat muss dann prüfen, ob er gegen die neue Verfügung gesondert Beschwerde einlegen und vorläufigen Rechtsschutz beantragen muss.
Dass die tatsächliche Belastung fortbesteht, reicht nicht aus, wenn sie inzwischen auf einer anderen Personalverfügung beruht.
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19. Juni 2026
Aktenzeichen: 1 W-VR 8.26
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:190626B1WVR8.26.0
Verfahrensart: Wehrbeschwerdeverfahren; vorläufiger Rechtsschutz
Streitgegenstand: Erste Korrektur einer Versetzungsverfügung
Ergebnis: Antrag abgelehnt
Kernaussage
Wird eine angegriffene Korrektur einer Versetzungsverfügung durch eine weitere Korrektur ersetzt, erledigt sich die frühere Personalmaßnahme. Damit entfallen grundsätzlich auch das Rechtsschutzinteresse und die Antragsbefugnis für einen hiergegen gerichteten Eilantrag.
Einwände gegen die fortbestehende Verwendung müssen gegen die aktuell wirksame Personalverfügung gerichtet werden.
Kurzüberblick
Ein Oberstleutnant wandte sich im Eilverfahren gegen die erste Korrektur einer Versetzungsverfügung. Noch während des Beschwerdeverfahrens erließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine zweite Korrektur, welche die erste ersetzte.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Gegenstand des Eilverfahrens war allein die erste Korrektur. Da diese durch die zweite Korrektur gegenstandslos geworden war, bestand kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr.
Dass der Soldat weiterhin auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet wurde und sich auf ärztliche Empfehlungen berief, änderte daran nichts. Diese Verwendung beruhte nun auf einer anderen, nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Personalverfügung.
Sachverhalt
Der Berufssoldat war Oberstleutnant der Besoldungsgruppe A 15. Nach der Auflösung seiner bisherigen Dienststelle wurde er mit Verfügung vom 23. September 2025 zum 1. Oktober 2025 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt. Ein erster Eilantrag gegen diese Versetzung blieb erfolglos; das Hauptsacheverfahren war weiterhin anhängig.
Im März 2026 wurde die Versetzungsverfügung erstmals korrigiert. Dabei wurde das dienstpostenähnliche Konstrukt einer anderen Teileinheit zugeordnet und mit einer neuen Dienstposten-ID versehen.
Der Soldat erhob dagegen Beschwerde und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Er machte insbesondere geltend, die Verwendung widerspreche einer dringenden ärztlichen Empfehlung. Zudem seien weder er selbst noch die zuständige Vertrauensperson ordnungsgemäß beteiligt worden.
Zweite Korrektur der Versetzung
Am 28. April 2026 wurde dem Soldaten eine zweite Korrektur ausgehändigt. Darin wurde das dienstpostenähnliche Konstrukt wieder derselben Teileinheit zugeordnet wie in der ursprünglichen Versetzungsverfügung.
Das Bundesministerium der Verteidigung stellte das Beschwerdeverfahren gegen die erste Korrektur ein und sagte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu. Die erste Korrektur habe auf einem Datenübermittlungsfehler beruht und sei durch die zweite Korrektur entfallen.
Der Soldat gab keine Erledigungserklärung ab. Er verwies darauf, dass seine Beteiligungsrechte weiterhin verletzt würden und er noch immer entgegen der ärztlichen Empfehlung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet werde.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig ab.
Die erste Korrektur der Versetzungsverfügung hatte sich durch den Erlass und die Aushändigung der zweiten Korrektur erledigt. Die zweite Korrektur war äußerlich wirksam geworden und hatte die erste Korrektur vollständig ersetzt.
Die frühere Personalmaßnahme hatte sich damit auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Zugleich entfielen das Rechtsschutzinteresse und die Antragsbefugnis für das gegen sie gerichtete Eilverfahren.
Nur konkrete Personalmaßnahme ist Streitgegenstand
Die weiterhin bestehende Belastung des Soldaten durch seine Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt führte zu keinem anderen Ergebnis.
Diese Verwendung beruhte nicht mehr auf der ersten Korrektur, sondern auf der ursprünglichen Versetzungsverfügung in der Gestalt der zweiten Korrektur.
Die zweite Korrektur war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Eilantrags. Sie musste gegebenenfalls in einem eigenen Wehrbeschwerdeverfahren angegriffen werden. Ein solches Verfahren war nach den Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung bereits anhängig.
Ärztliche Empfehlung nicht entscheidungserheblich
Der Soldat berief sich auf einen Krankenmeldeschein, nach dem seine Verwendung auf einem ausbildungsgerechten Dienstposten medizinisch dringend erforderlich sei.
Darauf kam es in diesem Verfahren nicht mehr an. Selbst ein erfolgreicher Eilantrag gegen die erste Korrektur hätte nicht dazu geführt, dass der Antragsteller auf einem regulären Dienstposten eingesetzt worden wäre.
Er wäre vielmehr weiterhin auf dem dienstpostenähnlichen Konstrukt verwendet worden, auf das ihn bereits die ursprüngliche Versetzungsverfügung gesetzt hatte. Gegen diese Verfügung war sein früherer Eilantrag erfolglos geblieben.
Rechtliche Kernaussagen
1. Ersetzung führt zur Erledigung
Wird eine Personalverfügung durch eine neue Fassung ersetzt, verliert die frühere Fassung ihre rechtliche Wirkung.
2. Kein Eilrechtsschutz ohne aktuelle Beschwer
Vorläufiger Rechtsschutz setzt voraus, dass die konkret angegriffene Maßnahme den Soldaten noch gegenwärtig belastet.
3. Streitgegenstand wird nicht automatisch erweitert
Ein Antrag gegen eine erste Korrektur erfasst nicht automatisch eine später erlassene zweite Korrektur derselben Versetzung.
4. Aktuelle Verfügung muss gesondert angegriffen werden
Fortbestehende Einwände gegen die Verwendung sind gegen die derzeit wirksame Personalmaßnahme zu richten.
5. Eilantrag muss das Rechtsschutzziel erreichen können
Vorläufiger Rechtsschutz scheidet aus, wenn selbst ein Erfolg des Antrags die vom Soldaten begehrte Verwendung nicht herbeiführen würde.
Bedeutung für die Praxis
Bei mehrfach korrigierten Versetzungs- oder Verwendungsentscheidungen ist genau zu bestimmen, welche Fassung aktuell wirksam ist.
Für den Rechtsschutz bedeutet dies:
- Jede neue Korrektur kann einen neuen Streitgegenstand bilden.
- Eine Beschwerde gegen eine frühere Fassung erfasst spätere Änderungen nicht ohne Weiteres.
- Nach einer Ersetzung muss der Eilantrag gegebenenfalls auf die aktuelle Verfügung umgestellt oder neu gestellt werden.
- Das beantragte gerichtliche Eingreifen muss geeignet sein, die angestrebte tatsächliche Verbesserung herbeizuführen.