Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt erstmals die Regelmaßnahme bei einem außerdienstlichen Alleinrennen mit fahrlässiger Körperverletzung: Ausgangspunkt ist ein Beförderungsverbot. Bei besonders schweren Folgen kann jedoch eine Dienstgradherabsetzung erforderlich sein. – Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. Juni 2026, 2 WD 43.25
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Senat: 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 3. Juni 2026
Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 43.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:030626U2WD43.25.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, 7. Kammer, Urteil vom 20. August 2025 – N 7 VL 19/24
Sachgebiet: Berufungen nach der WDO
Disziplinarmaßnahme: Herabsetzung vom Oberstabsgefreiten zum Stabsgefreiten
Wiederbeförderungssperre: zwei Jahre
Amtlicher Leitsatz
Macht sich ein Soldat außerdienstlich eines Alleinrennens mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig, ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
Ein illegales „Rennen gegen sich selbst“ kann für Soldaten erhebliche disziplinarrechtliche Folgen haben. Dafür muss kein zweites Fahrzeug beteiligt sein.
Wer mit seinem Auto bewusst möglichst schnell fährt und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, kann den Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen.
Verletzt ein Soldat bei einem solchen außerdienstlichen Alleinrennen fahrlässig einen anderen Menschen, ist nach dieser Entscheidung grundsätzlich ein Beförderungsverbot die disziplinarische Regelmaßnahme.
Das bedeutet allerdings nicht, dass es immer dabei bleibt. Sind die Folgen besonders schwer – etwa weil mehrere Personen verletzt werden, erhebliche Schäden entstehen oder das Verhalten besonders rücksichtslos ist –, kann die Maßnahme zu einer Dienstgradherabsetzung verschärft werden.
Im vorliegenden Fall waren drei Personen verletzt worden, am Eigentum der Bundeswehr waren rund 20.000 Euro Schaden entstanden und der Soldat hatte bei schlechten Straßenverhältnissen mit mindestens der doppelten erlaubten Geschwindigkeit gefahren. Eine Mitfahrerin hatte ihn sogar gebeten, langsamer zu fahren. Diese Gesamtumstände rechtfertigten die Herabsetzung um einen Dienstgrad.
Die Entscheidung schafft erstmals einen klaren Regelmaßstab für verbotene Alleinrennen nach § 315d StGB im Wehrdisziplinarrecht.
Für die Beratungspraxis ergibt sich folgende Orientierung:
Außerdienstliches Alleinrennen + fahrlässige Körperverletzung
→ grundsätzlich Beförderungsverbot.
Besonders schwere Tatfolgen oder sonstige erhebliche Erschwerungsgründe
→ Übergang zur Dienstgradherabsetzung möglich.
Schwere Gesundheitsschädigung oder Todesfolge nach § 315d Abs. 5 StGB
→ nochmals erheblich gesteigerter Schweregrad; der Senat deutet ausdrücklich an, dass bereits der Ausgangspunkt der Zumessung höher liegen kann.
Die Entscheidung zeigt damit zugleich, wie wichtig es ist, zwischen Regelmaßnahme auf der ersten Stufe und der konkreten Verschärfung aufgrund der Tatfolgen auf der zweiten Stufe zu unterscheiden.
Kurzüberblick
Ein Oberstabsgefreiter fuhr nachts bei Dunkelheit, regennasser Fahrbahn und leichtem Nieselregen auf einer Straße mit zulässigen 50 km/h mit mindestens 100 km/h, um eine unter den konkreten Umständen möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. In seinem Fahrzeug befanden sich drei Mitfahrerinnen.
Der Soldat verlor in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug. Dieses kam von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Zaun des Marinestützpunkts und kam erst nach weiteren Kollisionen mit Bäumen und Büschen zum Stillstand. Alle drei Mitfahrerinnen wurden verletzt; am Eigentum des Dienstherrn entstand ein Sachschaden von etwa 20.000 Euro.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte erstmals ausdrücklich klar, dass bei einem außerdienstlichen verbotenen Alleinrennen nach § 315d StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung grundsätzlich ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.
Im konkreten Fall war das Dienstvergehen wegen der drei verletzten Personen, der erheblichen Verletzungsfolgen, des hohen Sachschadens und der rücksichtslosen Fahrweise jedoch so schwer, dass auf der zweiten Bemessungsstufe zur Dienstgradherabsetzung überzugehen war.
Sachverhalt
Der Soldat war Soldat auf Zeit und seit Juli 2023 Oberstabsgefreiter. Seine dienstlichen Leistungen wurden als durchschnittlich beziehungsweise solide bewertet. Sein aktueller Disziplinarvorgesetzter beschrieb ihn im Berufungsverfahren als inzwischen gereiften, ruhigen und gewissenhaften Soldaten.
Am 28. Dezember 2020 fuhr er gegen 2 Uhr nachts mit drei Frauen als Mitfahrerinnen auf einer innerörtlichen Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Es war dunkel, die Fahrbahn war regennass, die Temperatur lag bei etwa 3,5 Grad Celsius und es nieselte leicht.
Der Soldat beschleunigte sein Fahrzeug gezielt auf mindestens 100 km/h, um eine in der konkreten Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei überfuhr er die Mittellinie.
In einer längeren Rechtskurve verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Es rutschte von der Straße, durchbrach einen Metallzaun des Marinestützpunkts, touchierte mehrere Bäume und kam nach weiteren etwa 50 Metern zum Stillstand.
Alle drei Mitfahrerinnen erlitten Verletzungen. Eine von ihnen musste sich unter anderem einer Schmerz- und chirotherapeutischen Behandlung unterziehen und war vorübergehend arbeitsunfähig. Eine andere litt nach dem Unfall unter anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel und Angstzuständen und konnte zeitweise nicht als Beifahrerin in einem Auto mitfahren.
Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Am Zaun und den Grünanlagen des Marinestützpunkts entstand ein Schaden von ungefähr 20.000 Euro.
Strafverfahren
Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Soldaten rechtskräftig wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro. Außerdem wurde ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Entscheidung des Truppendienstgerichts
Das Truppendienstgericht Nord verhängte ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für 36 Monate.
Es stellte auf die Parallelen zwischen dem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB und der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB ab und ging deshalb als Regelmaßnahme von einem Beförderungsverbot aus.
Die erheblichen Personen- und Sachschäden berücksichtigte das Gericht durch ein Beförderungsverbot im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens und die zusätzliche Bezügekürzung.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hielt dies für zu mild und erstrebte mit ihrer Berufung eine Dienstgradherabsetzung.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte Erfolg.
Der Senat bestätigte zwar den erstinstanzlichen Ausgangspunkt, wonach für ein außerdienstliches Alleinrennen mit fahrlässiger Körperverletzung grundsätzlich ein Beförderungsverbot anzusetzen ist.
Wegen der außergewöhnlichen Schwere des konkreten Falles musste die Maßnahme auf der zweiten Bemessungsstufe jedoch verschärft werden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Soldaten deshalb vom Oberstabsgefreiten zum Stabsgefreiten herab.
Rechtliche Kernaussagen
1. Verbotenes Alleinrennen ist disziplinarrechtlich mit Straßenverkehrsgefährdung vergleichbar
Der 2. Wehrdienstsenat hatte bislang noch keine Regelmaßnahme für einen außerdienstlichen Verstoß gegen § 315d StGB bestimmt.
Für das sogenannte Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht der Senat eine erhebliche Nähe zur Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB.
Ein Alleinrennen begeht, wer sich als Kraftfahrzeugführer
- mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
- grob verkehrswidrig und
- rücksichtslos
fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Auch die Merkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ knüpfen an die Straßenverkehrsgefährdung des § 315c StGB an.
2. Regelmaßnahme ist zunächst ein Beförderungsverbot
Für eine außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ist nach der bisherigen Rechtsprechung ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Diesen Maßstab überträgt das Bundesverwaltungsgericht auf ein außerdienstliches Alleinrennen mit fahrlässiger Gefährdung und fahrlässiger Körperverletzung.
Regelmaßnahme ist damit grundsätzlich ein Beförderungsverbot.
Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Auffassung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, bereits die Einführung des § 315d StGB müsse generell dazu führen, als Regelmaßnahme eine Dienstgradherabsetzung anzusetzen.
3. Strafrechtliche Verschärfung durch § 315d StGB führt nicht automatisch zu einer höheren Disziplinarmaßnahme
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber illegale Kraftfahrzeugrennen mit Einführung des § 315d StGB stärker sanktionieren wollte.
Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass bereits auf der ersten Bemessungsstufe eine Dienstgradherabsetzung anzusetzen wäre.
Für ein Alleinrennen mit fahrlässiger Körperverletzung hält der Senat die strafrechtliche Verschärfung gegenüber der Straßenverkehrsgefährdung nicht für so erheblich, dass eine andere Regelmaßnahme geboten wäre.
Anders kann dies nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts bei den von § 315d Abs. 5 StGB erfassten Fällen mit schweren Gesundheitsschädigungen oder Todesfolge zu beurteilen sein. Dort hat der Gesetzgeber die Tat zum Verbrechen hochgestuft.
4. Schwere Folgen können zur Dienstgradherabsetzung führen
Die Regelmaßnahme beantwortet noch nicht abschließend, welche Sanktion im konkreten Fall angemessen ist.
Auf der zweiten Bemessungsstufe muss geprüft werden, ob be- oder entlastende Umstände einen besonders schweren oder besonders leichten Fall begründen.
Hier sah der Senat einen außerordentlich schweren Fall eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit fahrlässiger Körperverletzung. Deshalb war von einem Beförderungsverbot zur nächsthöheren Maßnahmeart – der Dienstgradherabsetzung – überzugehen.
5. Drei Verletzte und erheblicher Sachschaden wirkten besonders erschwerend
Für die Verschärfung waren vor allem die konkreten Tatfolgen entscheidend.
Es gab nicht nur ein, sondern drei Opfer. Die Verletzungen waren zudem teilweise erheblich und mit länger anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden.
Darüber hinaus hatte der Soldat neben Leib und Leben seiner Mitfahrerinnen auch bedeutende fremde Sachwerte gefährdet. Am Eigentum der Bundeswehr entstand ein Schaden von etwa 20.000 Euro.
6. Maximale Geschwindigkeit trotz Warnung einer Mitfahrerin
Auch die Beweggründe des Soldaten wirkten erschwerend.
Nach den bindenden Feststellungen ging es ihm gerade darum, mit seinem Fahrzeug maximal schnell zu fahren, ohne ausreichende Rücksicht auf die Straßenverhältnisse und die Sicherheit seiner Mitfahrerinnen.
Besonders belastend war, dass zumindest eine der Mitfahrerinnen ihn zuvor aufgefordert hatte, langsamer zu fahren. Der Soldat ignorierte diese Bitte.
7. Reue und spätere ordentliche Leistungen wirken mildernd
Für den Soldaten sprach, dass er sich bei den Geschädigten entschuldigt hatte und sein Verhalten bereute.
Er räumte in der Berufungshauptverhandlung selbst ein, sein Verhalten sei „bescheuert“ gewesen und tue ihm leid. Außerdem hatte er anschließend ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und sich im Einsatz bewährt.
Ein anerkannter Milderungsgrund der Nachbewährung lag allerdings nicht vor. Dafür wäre eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines besonders hohen Leistungsniveaus erforderlich gewesen. Der Soldat hatte lediglich solide, nicht aber herausragende Leistungen erbracht.
8. Fehlende Vorbelastung ist kein eigenständiger Milderungsgrund
Dass der Soldat zuvor weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich aufgefallen war, berücksichtigte der Senat nicht zusätzlich mildernd.
Damit habe der Soldat lediglich die normalen Erwartungen des Dienstherrn erfüllt. Eine beanstandungsfreie Führung vor dem Dienstvergehen hebt ihn nicht aus dem Kreis anderer Soldaten hervor.
Maßnahmebemessung
Erste Bemessungsstufe
Ausgangspunkt: Beförderungsverbot.
Ein außerdienstliches verbotenes Alleinrennen nach § 315d StGB mit fahrlässiger Körperverletzung ist hinsichtlich seines disziplinarischen Ausgangspunkts einer außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung vergleichbar.
Zweite Bemessungsstufe
Der konkrete Fall lag deutlich über dem durchschnittlichen Schweregrad.
Erschwerend:
- drei verletzte Mitfahrerinnen,
- teilweise länger anhaltende körperliche und psychische Folgen,
- Gefährdung bedeutender Sachwerte,
- rund 20.000 Euro Schaden am Vermögen des Dienstherrn,
- Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h bei zulässigen 50 km/h,
- Dunkelheit und regennasse Fahrbahn,
- bewusstes Streben nach einer möglichst hohen Geschwindigkeit,
- Missachtung der Aufforderung einer Mitfahrerin, langsamer zu fahren.
Mildernd:
- Entschuldigung bei den Geschädigten,
- Reue und Einsicht,
- anschließend ordentliche dienstliche Leistungen,
- Bewährung im Einsatz.
Insgesamt überwogen die erschwerenden Gesichtspunkte deutlich. Deshalb war eine Herabsetzung um einen Dienstgrad zum Stabsgefreiten erforderlich, aber auch ausreichend.
Dritte Bemessungsstufe: Keine relevante Verfahrensüberlänge
Eine mildernd zu berücksichtigende unangemessene Verfahrensdauer lag nicht vor.
Eine Überlänge im Vorermittlungsverfahren von etwa eineinhalb Monaten wurde durch das außergewöhnlich zügig geführte Berufungsverfahren kompensiert. Das truppendienstgerichtliche Verfahren dauerte rund ein Jahr und war damit ebenfalls angemessen.
Verkürzung der Wiederbeförderungssperre
Obwohl der Soldat zum Stabsgefreiten herabgesetzt wurde, verkürzte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederbeförderungssperre gemäß § 64 Abs. 5 Satz 3 WDO auf zwei Jahre.
Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Soldat Soldat auf Zeit war und seine Dienstzeit vor Ablauf der regulären dreijährigen Sperrfrist enden würde.
Außerdem berücksichtigte der Senat seine persönliche Entwicklung seit dem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Dienstvergehen. Nach Einschätzung seines Disziplinarvorgesetzten war er gereift und hatte sich zu einem gewissenhaften, verlässlichen und motivierten Soldaten entwickelt, der sich freiwillig für Einsätze meldete.
Elektronischer Rechtsverkehr im Wehrdisziplinarverfahren
Neben der Maßnahmebemessung enthält das Urteil eine praktisch wichtige verfahrensrechtliche Aussage.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte ihre Berufung als PKI-signierte PDF-Datei über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dies für zulässig. Trotz der Neufassung der WDO zum 1. April 2025 bleibt die elektronische Einreichung möglich. Aus der Gesetzgebungsgeschichte folge, dass der Gesetzgeber nicht das „Ob“, sondern lediglich das „Wie“ des elektronischen Rechtsverkehrs ändern wollte.
Die über das besondere elektronische Behördenpostfach übersandte PDF-Datei erfüllte die Anforderungen. Da die Berufung lediglich schriftlich abzufassen, aber nicht zwingend eigenhändig zu unterschreiben war, genügte die einfache elektronische Signatur mittels PKI-Karte.
Für die Berufungsbegründung war im Oktober 2025 dagegen noch eine Übermittlung per Telefax möglich. Die Truppendienstgerichte führten ihre Akten erst seit dem 1. Januar 2026 elektronisch.