OVG NRW 1 A 2008/22 – Entlassung wegen rechtsextremer und rassistischer Bilder in WhatsApp-Gruppe

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen rechtsextremer und rassistischer Bilder in einer WhatsApp-Gruppe bestätigt. Eine nachweisbare rechtsextreme Gesinnung war wegen der generalpräventiven Nachahmungsgefahr nicht erforderlich. – Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2026 – 1 A 2008/22

Für Soldaten verständlich erklärt

Das Weiterleiten rechtsextremer oder rassistischer Bilder kann auch dann zur Entlassung führen, wenn der Soldat selbst keine rechtsextreme Gesinnung hat und sich später glaubhaft distanziert.

Entscheidend kann sein, welche Wirkung sein Verbleib in der Bundeswehr auf andere Soldaten hätte. Der Dienstherr darf verhindern wollen, dass der Eindruck entsteht, entsprechende Inhalte würden als bloßer „Scherz“ oder Kavaliersdelikt behandelt.

Eine zuvor verhängte Disziplinarbuße schützt nicht vor einer zusätzlichen Entlassung, weil beide Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Entscheidungsdatum: 2. Februar 2026
Aktenzeichen: 1 A 2008/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.1A2008.22.00
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2022 – 10 K 743/22
Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliches Entlassungsverfahren
Streitgegenstand: Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG
Ergebnis: Erstinstanzliches Urteil geändert; Klage gegen die Entlassung abgewiesen
Revision: Nicht zugelassen

Leitsätze

Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können wegen der Gefahr der Nachahmung die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

Die Bundeswehr darf im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik deutlich machen, dass bereits der billigende Besitz und erst recht die Weiterleitung rechtsextremer Dateien in Chatgruppen nicht toleriert werden.

Kurzüberblick

Ein Soldat auf Zeit versandte in einer WhatsApp-Gruppe mit aktiven und ehemaligen Soldaten zwei Bilder. Eines enthielt eine pornografische Darstellung mit Hakenkreuzen und Hitlergruß, das andere einen rassistischen Wortwitz. Wegen des Vorfalls war bereits eine Disziplinarbuße von 500 Euro verhängt worden.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dennoch seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Das Verhalten gefährdete nach Auffassung des Senats wegen seiner möglichen Nachahmungswirkung die militärische Ordnung ernstlich. Eine nachweisbare rechtsextreme Gesinnung oder konkrete Wiederholungsgefahr beim Kläger war dafür nicht erforderlich.

Die Entlassung ist keine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, sondern eine eigenständige statusrechtliche Maßnahme zum Schutz der Einsatzbereitschaft und der militärischen Ordnung.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Januar 2020 Soldat auf Zeit. Zu Beginn seines Dienstes hatte er eine Belehrung über die straf- und dienstrechtlichen Folgen der Verwendung rechtsextremer Propagandamittel und rechtsradikaler Betätigung unterzeichnet.

Im Juli 2020 stellte er in eine WhatsApp-Gruppe mit mindestens 15 aktiven und zwei ehemaligen Soldaten zwei Bilder ein:

  • eine pornografische Darstellung mit zwei Hakenkreuzen und einem zum Hitlergruß ausgestreckten Arm,
  • ein Bild mit einem rassistischen Wortwitz.

Die Gruppenmitglieder distanzierten sich von den Inhalten, löschten die Bilder und forderten den Kläger auf, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen. Der Kläger verließ die Gruppe noch am selben Tag und erklärte später, er habe unüberlegt gehandelt und keine politische Gesinnung ausdrücken wollen.

Der Disziplinarvorgesetzte verhängte eine unanfechtbare Disziplinarbuße von 500 Euro. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

Entlassungsverfahren

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entließ den Kläger im April 2021 nach § 55 Abs. 5 SG. Sein Verbleib im Dienst würde wegen der Nachahmungsgefahr die militärische Ordnung ernstlich gefährden.

Die Vorgesetzten und die Vertrauensperson hatten sich zuvor gegen eine Entlassung ausgesprochen. Sie beschrieben den Kläger als einsichtig, reuig und charakterlich geeignet. Eine rechtsextreme Gesinnung konnten sie nicht feststellen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob die Entlassungsverfügung zunächst auf. Es sah aufgrund der Distanzierung des Klägers, der Reaktionen seiner Kameraden und der bereits erfolgten Disziplinarbuße keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung.

Auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland änderte das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil und wies die Klage ab.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG waren erfüllt. Der Kläger war innerhalb seiner ersten vier Dienstjahre entlassen worden und hatte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Durch die Verbreitung der Bilder verstieß er schwerwiegend gegen

  • die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG,
  • die Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG,
  • die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 SG.

Sein Verbleib im Dienst hätte jedenfalls die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Ob zusätzlich auch das Ansehen der Bundeswehr gefährdet war, ließ der Senat offen.

Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme

Das Oberverwaltungsgericht stellte ausdrücklich klar, dass die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht der Ahndung oder Bestrafung des Soldaten dient.

Sie ist eine personalrechtliche Maßnahme, die eine drohende Beeinträchtigung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr verhindern soll. Maßgeblich ist eine objektive Prognose, ob der weitere Verbleib des Soldaten die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde.

Nachahmungsgefahr trotz Randbereichsverstoß

Das Verhalten erfolgte außerdienstlich und hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf militärisches Material oder die Einsatzbereitschaft. Es gehörte daher nicht zum militärischen Kernbereich.

Eine ernstliche Gefährdung konnte sich dennoch aus der Nachahmungsgefahr ergeben. Rechtsextreme, rassistische und antisemitische Inhalte in Chatgruppen stellen nach Auffassung des Gerichts ein Teilstück einer allgemein auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar, die sich innerhalb der Truppe ausbreiten kann.

Null-Toleranz-Politik zulässig

Die Bundeswehr darf der Truppe signalisieren, dass sie bereits den billigenden Besitz und erst recht die Verbreitung rechtsextremer oder rassistischer Dateien nicht toleriert.

Würde der Kläger weiterbeschäftigt, könnte dies nach Auffassung des Gerichts bei anderen Soldaten den Eindruck hervorrufen, das Verhalten sei nicht besonders schwerwiegend. Dadurch könnte die Hemmschwelle für ähnliche Äußerungen und Weiterleitungen sinken.

Dass die Bilder keinem größeren außermilitärischen Personenkreis bekannt geworden waren, war unerheblich. § 55 Abs. 5 SG verlangt keinen bereits eingetretenen Schaden, sondern eine ernstliche Gefahr. Die Inhalte waren zudem einer Gruppe von 17 Personen zugänglich gemacht worden, darunter zwei ehemalige Soldaten.

Keine rechtsextreme Gesinnung erforderlich

Für die Annahme einer Nachahmungsgefahr kam es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger selbst rechtsextrem oder ausländerfeindlich eingestellt war.

Auch seine glaubhafte Distanzierung, die positiven dienstlichen Leistungen und der Umstand, dass es sich offenbar um eine einmalige Entgleisung handelte, beseitigten die generalpräventive Gefahr nicht. Entscheidend war die Wirkung, die eine Weiterbeschäftigung auf andere Soldaten haben konnte.

Disziplinarbuße nicht ausreichend

Die bereits verhängte Disziplinarbuße hinderte die Entlassung nicht. Beide Maßnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke:

  • Die Disziplinarmaßnahme dient der Ahndung und Pflichtenmahnung.
  • Die Entlassung dient der Abwehr einer Gefahr für die militärische Ordnung.

Nach Auffassung des Gerichts konnte eine Disziplinarmaßnahme die festgestellte Nachahmungsgefahr nicht hinreichend beseitigen.

Einstellung des Strafverfahrens ohne Bedeutung

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO stellte keinen Freispruch dar und enthielt keine Feststellung, dass der Kläger die Tat nicht begangen hatte.

Die Entlassungsbehörde durfte den Sachverhalt daher selbst ermitteln und eigenständig nach § 55 Abs. 5 SG bewerten.

Intendierte Ermessensentscheidung

Sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, ist die Entlassung grundsätzlich die gesetzlich vorgesehene Folge. Ein Absehen kommt nur bei völlig atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

Die Behörde musste daher keine disziplinarrechtliche Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände vornehmen. Weder seine fachliche Eignung noch die positiven Stellungnahmen seiner Vorgesetzten begründeten einen solchen atypischen Fall.

Rechtliche Kernaussagen

1. Statusrecht und Disziplinarrecht sind zu trennen

Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist eine verwaltungsrechtliche Personalmaßnahme und keine disziplinarische Sanktion.

2. Nachahmungsgefahr kann genügen

Auch ein außerdienstlicher Verstoß im Randbereich der militärischen Ordnung kann die Entlassung rechtfertigen, wenn er Teil einer verbreiteten Form von Disziplinlosigkeit ist.

3. Persönliche Gesinnung nicht entscheidend

Für eine generalpräventiv begründete Nachahmungsgefahr muss dem Soldaten keine verfestigte rechtsextreme Einstellung nachgewiesen werden.

4. Bereits verhängte Disziplinarmaßnahme sperrt Entlassung nicht

Disziplinarbuße und Entlassung können wegen ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen nebeneinanderstehen.

5. Entlassung ist regelmäßig intendiert

Bei erfülltem Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG darf die Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen von der Entlassung absehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Null-Toleranz-Linie der Bundeswehr gegenüber rechtsextremen, rassistischen und antisemitischen Inhalten in digitalen Kommunikationsgruppen.

Für die rechtliche Prüfung sind besonders wichtig:

  • die Zahl und Zusammensetzung der Empfänger,
  • Art und Inhalt der Dateien,
  • die mögliche Verbreitungs- und Nachahmungswirkung,
  • die Vorbildfunktion des Soldaten,
  • die Frage, ob eine mildere Maßnahme die Gefahr für die militärische Ordnung beseitigen kann.

Eine fehlende extremistische Gesinnung, gute dienstliche Leistungen oder glaubhafte Reue schließen die Entlassung nicht zwingend aus.

Markiert:
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner