Ein fast acht Jahre dauerndes Wehrdisziplinarverfahren war um rund 43 Monate überlang. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem freigesprochenen früheren Soldaten deshalb eine Entschädigung von 4.300 Euro zu. – Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2026 – 2 WA 2.25
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Urteil
Entscheidungsdatum: 17. März 2026
Aktenzeichen: 2 WA 2.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:170326U2WA2.25.0
Ausgangsverfahren: Truppendienstgericht Nord, 5. Kammer, Urteil vom 10. April 2025 – N 5 VL 23/22
Verfahrensart: Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer
Ergebnis: Verfahrensdauer unangemessen; Entschädigung von 4.300 Euro nebst Zinsen
Kosten: Kläger zu einem Viertel, Bundesrepublik Deutschland zu drei Vierteln
Wehrdisziplinarverfahren müssen zügig geführt werden. Das gilt sowohl für die Wehrdisziplinaranwaltschaft als auch für das Truppendienstgericht.
Kommt das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund über Monate oder Jahre nicht voran, kann ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Wichtig ist, Verzögerungen deutlich zu rügen und während des laufenden Vorverfahrens gegebenenfalls einen Beschleunigungsantrag beim Truppendienstgericht zu stellen.
Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil der Betroffene inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
Leitsatz
Einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verzögerungen zwischen dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht und ihrer Zustellung steht nicht entgegen, dass in diesem Zeitraum noch ein Beschleunigungsantrag nach § 104 Abs. 1 WDO möglich ist.
Kurzüberblick
Gegen einen früheren Unteroffizier waren im Juni 2017 disziplinare Vorermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung und der Billigung von Straftaten aufgenommen worden. Erst im April 2021 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Im April 2025 sprach ihn das Truppendienstgericht frei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine unangemessene Verzögerung von insgesamt rund 43 Monaten fest: etwa 19,5 Monate im Vorermittlungsverfahren und 23,5 Monate vor dem Truppendienstgericht.
Dem Kläger wurden 4.300 Euro zugesprochen. Eine Herabsetzung der gesetzlichen Pauschale wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst lehnte der Senat ab.
Sachverhalt
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm am 12. Juni 2017 Vorermittlungen gegen den Soldaten auf. Ein sachgleiches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde im November 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Parallel betrieb der Dienstherr ein Entlassungsverfahren. Dieses endete im August 2019 mit einem gerichtlichen Vergleich. Der Soldat schied Ende September 2019 aus der Bundeswehr aus.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde dennoch erst am 17. April 2021 eingeleitet. Die Anschuldigungsschrift ging Ende April 2022 zunächst beim unzuständigen Truppendienstgericht Süd und anschließend beim Truppendienstgericht Nord ein. Wegen einer längeren Erkrankung des Kammervorsitzenden wurde sie dem Kläger erst am 1. August 2022 zugestellt.
Mit Urteil vom 10. April 2025 sprach das Truppendienstgericht den früheren Soldaten frei, weil ihm kein Dienstvergehen nachgewiesen werden konnte.
Der Kläger verlangte wegen einer von ihm angenommenen Überlänge von 58 Monaten eine Entschädigung von 5.800 Euro.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Entschädigungsklage hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dem Kläger insgesamt 4.300 Euro nebst Prozesszinsen zu und stellte zusätzlich ausdrücklich fest, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren unangemessen lang war.
Die Gesamtüberlänge betrug nach der Berechnung des Senats rund 43 Monate.
Entschädigungsfähige Verfahrensabschnitte
Bei der Prüfung unterschied das Gericht mehrere Abschnitte:
Vorermittlungen bis zur Einleitung
Der Zeitraum von der Aufnahme der Vorermittlungen am 12. Juni 2017 bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 17. April 2021 ist grundsätzlich in die Prüfung einzubeziehen.
Zwar schließt § 94 Abs. 1 Satz 3 WDO Entschädigungsansprüche für Teile des vorgerichtlichen Verfahrens dem Wortlaut nach aus. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für die Phase vor der förmlichen Einleitung, weil dem Soldaten dort kein wirksamer gerichtlicher Beschleunigungsrechtsbehelf zur Verfügung steht.
Einleitung bis zur Anschuldigung
Für den Zeitraum zwischen der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und der Vorlage der Anschuldigungsschrift bestand kein Entschädigungsanspruch.
In dieser Phase hätte der Soldat einen Antrag nach § 101 Abs. 1 WDO alter Fassung – heute § 104 Abs. 1 WDO – beim Truppendienstgericht stellen können. Seine Schreiben an die Wehrdisziplinaranwaltschaft ersetzten diesen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht.
Eingang bis Zustellung der Anschuldigungsschrift
Anders liegt es für Verzögerungen nach Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht.
Dieser Zeitraum ist entschädigungsfähig, obwohl der Beschleunigungsantrag formal noch möglich ist. Der Soldat weiß zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nichts vom Eingang der Anschuldigungsschrift. Eine tatsächliche Beschleunigung kann er mit dem Antrag daher kaum noch erreichen.
Vorermittlungen um 19,5 Monate überlang
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren bereits im September 2017 eingeleitet werden können. Damals lagen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vor.
Der Ausgang des Straf- und anschließend des Entlassungsverfahrens durfte zwar abgewartet werden. Nach dem Abschluss des Entlassungsverfahrens Ende August 2019 war eine weitere Verzögerung jedoch nicht mehr gerechtfertigt.
Der Wehrdisziplinaranwaltschaft war insbesondere anzulasten, dass sie erst Monate später von dem gerichtlichen Vergleich erfuhr. Wer den Ausgang eines vorgreiflichen Verfahrens abwartet, muss selbst dafür sorgen, zeitnah über dessen Abschluss informiert zu werden.
Auch Zuständigkeitswechsel, hohe Arbeitsbelastung und ein eingeschränkter Dienstbetrieb während der Covid-19-Pandemie lagen in der staatlichen Verantwortung.
Gerichtliches Verfahren um 23,5 Monate überlang
Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht dauerte knapp drei Jahre. Angemessen wäre nach Einschätzung des Senats eine Erledigung innerhalb eines Jahres gewesen.
Das Verfahren war lediglich durchschnittlich schwierig. Zudem musste das Truppendienstgericht berücksichtigen, dass bereits die Vorermittlungen erheblich überlang gewesen waren. Mit zunehmender Gesamtdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, das Verfahren zu beschleunigen.
Dem Kläger war keine Verzögerung anzulasten. Auch die Ablehnung eines vorgeschlagenen Disziplinargerichtsbescheids war die zulässige Wahrnehmung eines prozessualen Rechts.
Erkrankung des Vorsitzenden entlastet den Staat nicht
Die verzögerte Zustellung der Anschuldigungsschrift beruhte auf einer längeren Erkrankung des Kammervorsitzenden.
Dies rechtfertigte die Verzögerung nicht. Bei der Zustellungsverfügung handelt es sich um eine einfache Standardverfügung, die üblicherweise innerhalb weniger Tage ergeht. Sie hätte durch den zuständigen Vertreter vorgenommen werden müssen.
Auch die zunächst fehlerhafte Übersendung der Anschuldigungsschrift an das falsche Truppendienstgericht fiel in den staatlichen Verantwortungsbereich.
Verzögerungsrügen waren wirksam
Der Kläger hatte die Verfahrensdauer ausreichend gerügt.
Eine Verzögerungsrüge ist an keine besonderen Formulierungen gebunden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er mit der Dauer nicht einverstanden ist und eine Beschleunigung verlangt.
Die erste wirksame Rüge im Vorermittlungsverfahren erfolgte im März 2021. Im gerichtlichen Verfahren wurde die erste wirksame Verzögerungsrüge im Juli 2023 erhoben.
Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Zeit nach der Rüge. Auch frühere Verzögerungszeiträume können berücksichtigt werden, sofern der Betroffene nicht bewusst zunächst zuwartet, um später eine Entschädigung zu verlangen.
Höhe der Entschädigung
Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Regelentschädigung 1.200 Euro für jedes Jahr der unangemessenen Verzögerung. Für kürzere Zeiträume wird zeitanteilig gerechnet.
Bei einer Überlänge von etwa 43 Monaten ergab sich eine Entschädigung von 4.300 Euro.
Eine Kürzung auf 80 Euro pro Monat lehnte das Gericht ab. Dass der Kläger bereits aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war, bedeutete keine unterdurchschnittliche Belastung.
Gegen ihn stand weiterhin der schwerwiegende Vorwurf einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht im Raum. Zudem drohten die Aberkennung seines Dienstgrades und Nachteile bei einer späteren Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Am Ende wurde er mangels Beweisen freigesprochen.
Rechtliche Kernaussagen
1. Vorermittlungen zählen zur Gesamtdauer
Auch die Zeit vor der förmlichen Einleitung kann entschädigungsrechtlich relevant sein, wenn kein wirksamer Beschleunigungsrechtsbehelf besteht.
2. Beschleunigungsantrag muss beim Gericht gestellt werden
Schreiben an die Wehrdisziplinaranwaltschaft ersetzen einen Antrag nach § 104 Abs. 1 WDO nicht.
3. Verzögerung zwischen Eingang und Zustellung ist entschädigungsfähig
Nach Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht greift der gesetzliche Entschädigungsausschluss nicht mehr.
4. Staatliche Organisationsprobleme rechtfertigen keine Verzögerung
Arbeitsüberlastung, Zuständigkeitswechsel, fehlerhafte Weiterleitungen und unzureichende Vertretungsregelungen fallen grundsätzlich in die staatliche Sphäre.
5. Ausscheiden aus dem Dienst senkt die Pauschale nicht automatisch
Auch frühere Soldaten können durch ein langes Disziplinarverfahren erheblich belastet sein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die Berechnung der Verfahrensdauer und die Reichweite des Entschädigungsanspruchs im Wehrdisziplinarrecht.
Für Betroffene ist insbesondere zu beachten:
- Vor der Anschuldigung kann ein Antrag nach § 104 Abs. 1 WDO erforderlich sein.
- Der Antrag muss beim Truppendienstgericht gestellt werden.
- Verzögerungen sollten frühzeitig und eindeutig gerügt werden.
- Nach Eingang der Anschuldigungsschrift sind auch Verzögerungen bei ihrer Zustellung entschädigungsfähig.
- Interne Organisationsprobleme entlasten den Dienstherrn grundsätzlich nicht.