Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Leitsatz:

Normen:
SG § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1
WDO § 58, § 108 Abs. 4, § 123 S. 3

Kurzsachverhalt:
Das Truppendienstgericht hat den Oberfeldwebel wegen zweier außerdienstlich begangener Straftaten zulasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herabgesetzt. Im Rahmen der vom Soldaten gegen dieses Urteil eingelegten Berufung beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Der Soldat sei aufgrund eines Formulierungsfehlers in seiner Ernennungsurkunde nicht wirksam in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Dieser Argumentation folgend stellte das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ein. Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO besteht unter anderem dann, wenn die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen nicht vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehören im gerichtlichen Disziplinarverfahren insbesondere die Verfolgbarkeit von Täter und Tat sowie die Möglichkeit, im Falle eines Schuldspruchs eine der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängen zu können. Daran fehlt es hier.

Vorinstanz
TDG Nord – Urteil vom 11. April 2006 – TDG N 9 VL 1/06

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 15. Juni 2007 – 2 WD 17.06

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