Kategorie:
Strafverfahren – Verfassungsbeschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnung (Eilantrag)

Normenketten:
GVG § 176
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster angewiesen, dem Fernsehteam des ZDF zu ermöglichen, vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen der Strafkammer im Sitzungssaal zu gewährleisten. Die Fernsehbilder dürfen jedoch nur nach Anonymisierung der Gesichter der Angeklagten weitergegeben und veröffentlicht werden.

Hauptsacheentscheidung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 620/07

Volltext:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. März 2007 – 1 BvR 620/07

2 thoughts on “Weitgehend erfolgreicher Antrag des ZDF gegen Film-Verbot in der sitzungspolizeilichen Anordnung im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ (BVerfG – 1 BvR 620/07)”

Comments are closed.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner