§ 15 WStG – Eigenmächtige Abwesenheit

(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.

Militärische Straftat gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung. Traditionell wird bei der rechtswidrigen Abwesenheit von der Truppe zwischen einer leichten Straftat – der hier behandelten eigenmächtigen Abwesenheit – und dem schwerer Delikt der Fahnenflucht (§ 16 WStG) unterschieden.

Geschützt werden die Gewährleistung der Dienstpräsenz und damit die Einsatzbereitschaft der Truppe.

Es gehört wie die §§ 16 bis 18 zu den Dienstentziehungsdelikten und dort zusammen mit dem § 16 WStG, der Fahnenflucht, zu den Abwesenheitsdelikten.

Die Unterscheidung zur Fahnenflucht erfolgt qualitativ und nicht über die Dauer der Abwesenheit. Bei der eigenmächtigen Abwesenheit will der Soldat sich nur vorübergehend von seiner Truppe trennen, bei der Fahnenflucht will dieser „aufhören Soldat zu sein“.

Täter kann nur ein Soldat der Bundeswehr sein.

Die Tathandlung des Absatzes 1 besteht aus zwei Akten, dem Verlassen der Truppe und dem anschließenden Fernbleiben, welches mindestens drei volle Kalendertage andauern muss. Darunter liegende Zeiträume stellen zwar kein kriminelles Unrecht dar, können aber als Dienstvergehen geahndet werden. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

Absatz 2 stellt das Abkommen des Soldaten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des WStG und das anschließende Nichtmelden innerhalb von drei Kalendertagen unter Strafe. Hier sind typischerweise Auslandseinsätze und multinationale Übungen betroffen.

Bis zur Vollendung der drei Kalendertage handelt es sich um einen straflosen Versuch. Nach Überschreiten ist die Tat vollendet aber nicht beendet. Es handelt sich demnach um ein Dauerdelikt.

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