Kategorie:
Strafverfahren – Vorlagefrage

Normenketten:
StGB § 242

Entscheidung:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Celle zur Entscheidung zurückgegeben.

Leitsätze:
Ein Soldat, der einem Kameraden einen Dienstgegenstand wegnimmt, um ihn als Ersatz für einen von ihm empfangenen, aber verlorenen (oder ihm abhanden gekommenen) bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, handelt nicht in Zueignungsabsicht.

Vorinstanzen:
OLG Celle

Volltext:
BGH, Beschluss vom 21.01.1964 – 5 StR 514/63 (via opinioiuris.de)

One thought on “Wegnahme von Dienstgegenständen eines Kameraden („Dienstmützen-Fall – BGH 5 StR 514/63)”

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