Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu. Dies aber nach § 124 VwGO nur, wenn diese im Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil oder vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zugelassen wird.

Die Berufung darf allerdings nur dann zugelassen werden, wenn einer von den im Gesetz abschließend genannten fünf Zulassungsgründen vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO):

  1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
  2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache
  3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  4. Divergenz: Abweichung der Entscheidung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
  5. Verfahrensfehler, der die Entscheidung möglicherweise beeinflusst hat

Wenn das Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ausspricht, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Die Begründung muss dann direkt beim Oberverwaltungsgericht erfolgen. Über die Zulassung entscheidet dieses dann durch Beschluss.

Sollte das Oberverwaltungsgericht die Berufung nicht zulassen, erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft.

Wird die Berufung zugelassen, muss diese dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden, § 124a Absätze 5 und 6 VwGO.

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