Die meisten Straftatbestände des Wehrstrafgesetzes sehen als mögliche Rechtsfolge lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor.

Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB legt für die Fälle, in denen das Gesetz lediglich Freiheitsstrafe androht jedoch fest, dass dass Geldstrafe zu verhängen ist, wenn Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt und nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

Dieser Anwendungsbereich wird für Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz durch § 10 WStG für den Fall wieder eingeschränkt, dass wegen besonderer Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin geboten ist.

§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB wird also im Bereich des Wehrstrafgesetzes also nicht ausgeschlossen, sondern wiederum durch § 10 WStG eingeschränkt.

Die durch § 10 WStG angeordnete Einschränkung der Geldstrafe ist mit dem Grundgesetz vereinbar, vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. 2. 1973 – 2 BvL 8/71.

Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56 Abs. 3 StGB bestimmt, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet. § 14 Abs. 1 WStG erweitert diesen Prüfungsmaßstab dahingehend, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet.

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