Tatbestandsvoraussetzung des Entlassungstatbestandes des § 55 Abs. 5 SG. Dabei geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Fallbezogen gebe es schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden sein könnte (OVG Saarland, Urteil vom 10.06.2020 – 1 A 353/18)

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