Nach § 22 Satz 1 SG kann der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1978 – 1 WB 159.76 u. a. – BVerwGE 63, 32 <35>, vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 – NVwZ-RR 1999, 323 und vom 28. Oktober 2021 – 1 WRB 2.21 – BVerwGE 174, 94 Rn. 22). Das Dienstausübungsverbot kann nach Nr. 1166 Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“ mit einem Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden (vgl. Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 22 Rn. 31).
Da das Dienstausübungsverbot vom Dienstherrn auf Dienstpflichtverletzungen gestützt wird, die von ihm als disziplinarwürdig erachtet werden, sind an den zwingenden dienstlichen Grund i. S. d. § 22 SG dieselben Maßstäbe anzulegen, die für den besonderen rechtfertigenden Grund i. S. v. § 126 WDO gelten. Denn das Erfordernis eines rechtfertigenden Grundes beruht auf dem verfassungsmäßigen Grundsatz des Übermaßverbots. Für die Verhältnismäßigkeit einer allein auf disziplinare Erwägungen gestützten Suspendierung kann es aber nicht darauf ankommen, in welchem Verfahren der Dienstherr diese Gründe geltend macht (BVerwG, Beschluss 28. Oktober 2021 – 1 WRB 2.21 – BVerwGE 174, 94 Rn. 32).
Ausgehend von der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum besonderen rechtfertigenden Grund i. S. d. § 126 WDO kommt ein Dienstausübungsverbot regelmäßig bereits dann in Betracht, wenn mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2022 – 2 WDB 4.22 – juris Rn. 15 m. w. N. und vom 18. August 2023 – 2 WDB 5.23 – juris Rn. 28).