§ 23 WStG – Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Markiert:§ 23 WStG
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr